Recht

Verbraucherrecht: Auf zwei Verträgen nebeneinander will niemand surfen

(bü). Will eine Verbraucherin den Internet- und Telefonanbieter wechseln, so darf der neue Anbieter (der der Frau einen Wechselservice anbietet, also alle Formalien für sie erledigt), nicht einfach ignorieren, dass der alte Vertrag (hier bei der Deutschen Telekom) noch ein Jahr läuft. Führt der neue Anbieter (hier Kabel Deutschland) die Frau fortan auch als Kundin, so dass sie zwei Verträge parallel laufen hat, so muss sie die Gebühren für den neuen Vertrag nicht zahlen. (Hier übertrug Kabel Deutschland den Fall einfach einem Inkassobüro, das die Verbraucherin auf Zahlung in Höhe von rund 500 Euro verklagte – und verlor. Erst nach Ablauf des Vertrages mit der Telekom hätte der Kontrakt mit dem Konkurrent beginnen dürfen zu laufen.)


(AmG Berlin-Köpenick, 17 C 162/11)



AZ 2013, Nr. 5, S. 7

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