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- AZ 5/2013
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Recht
Weiterbildungskosten: Rückzahlung nur, wenn Höhe vorher bekannt
(bü). Nimmt ein Arbeitnehmer auf Kosten seines Chefs an einer Fortbildungsmaßnahme teil, so darf ihm eine Rückzahlungsverpflichtung dafür nur dann auferlegt werden, wenn sein Arbeitgeber ihm "im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren" auflistet, was gegebenenfalls auf ihn zukommt, wenn er nach der Rückkehr vom Seminar das Unternehmen verlässt. Geschieht das nicht, so braucht der Mitarbeiter auch nach einem Abbruch der Fortbildungsveranstaltung wie auch bei einer raschen Kündigung nichts zurückzuzahlen. Hier ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die mit dem – fristlos die Firma verlassenden – Mitarbeiter abgeschlossene Klausel für die Rückzahlung der seinem Arbeitgeber durch die Teilnahme entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 7000 Euro unwirksam sei. Begründung: Sie sei zu allgemein ("nicht klar und verständlich") gehalten. Die Voraussetzungen und der Umfang der auf den Mitarbeiter zukommenden Leistungspflicht müssten "so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass dieser bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls auf ihn zukommt". Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (etwa Lehrgangsgebühren, Fahr-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (etwa Kilometerpauschale für Fahrkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Mitarbeiter unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht.
(BAG, 3 AZR 698/10)
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