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Retax-Prozesse ohne Versicherte
In der Hauptsache ging es um die Vergütung für Oxybutynin-Instillationssets 0,1 Prozent in Höhe von 7368,79 Euro, die in einer anderen Apotheke hergestellt wurden. Nachdem die Kasse zunächst die vom Apotheker berechneten Beträge bezahlt hatte, beanstandete sie diese später und verrechnete ihre Forderungen gegen den Apotheker mit unstreitigen anderen Forderungen. Als Begründung führte sie an, dass das verordnete und abgegebene Fertigspritzenset nicht über eine arzneimittelrechtliche Zulassung nach § 21 AMG verfüge. Der Apotheker habe insoweit seine Prüfpflicht verletzt, sodass die Retaxierung des Betrages rechtmäßig war.
Dagegen wehrte sich der Apotheker und klagte vor dem Sozialgericht Meiningen. Er vertrat zudem die Ansicht, er habe einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Versicherten, sollte seiner Klage gegen die Kasse nicht stattgegeben werden. Weil es ihm seiner Meinung nach nicht zumutbar war, eine zweite Klage gegen den Versicherten zu erheben, beantragte er die Beiladung des Versicherten zum Prozess. Das lehnte das Sozialgericht ab. Dagegen legte er wiederum Beschwerde ein. Doch auch sie blieb erfolglos. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte die Ablehnung des Sozialgerichts und wies die Beschwerde zurück.
Eine Beiladung ist möglich, wenn berechtigte Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden (§ 75 Abs. 1 SGG). Der Versicherte sei aber im vorliegenden Rechtsstreit zwischen Apotheker und Kasse nicht derart beteiligt, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne, erklärten die Richter. Schließlich habe die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Rechtssphäre. Der Apotheker habe die Oxybutynin-Instillationssets 0,1 Prozent an den Versicherten nämlich als Sachleistung der GKV abgegeben. Und selbst wenn er keinen Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse haben sollte, könne er keine Zahlung vom Versicherten verlangen. Ein solcher setze nämlich eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Apotheker und Versichertem voraus – doch dafür bestünden keine Anhaltspunkte.
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