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DAZ aktuell
AMG-Novelle greift Rezeptboni auf
Die Bundestagsfraktionen der Union und der FDP planen einen zusätzlichen Satz in den § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) einzufügen: Zuwendungen und Werbegaben für Arzneimittel sollen danach explizit unzulässig sein, "soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten". Erklärtes Ziel der Regierungsfraktionen: Sie wollen eine "Klarstellung und Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung".
ABDA-Vorschlag ...
Das Problem ist bekannt: Der Bundesgerichtshof hält Boni und Gutscheine, die Apotheken ihren Kunden im Zusammenhang mit der Einlösung von Rezepten gewähren, für wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn sie als "geringwertige Kleinigkeit" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG durchgehen. Ein Bonus von einem Euro befinde sich noch unterhalb dieser "Geringwertigkeitsschwelle", sei also nicht geeignet, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Im Berufs- und Aufsichtsrecht will man von dieser wettbewerbsrechtlichen Betrachtungsweise überwiegend nichts wissen – doch ganz einheitlich ist die Rechtsprechung nicht. Zudem können Kammern und Aufsichtsbehörden die Boni-Aktivitäten ausländischer Versandapotheken nicht erfassen. Die ABDA hatte bereits im Stellungnahmeverfahren zum Entwurf für das "3. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" vorgeschlagen, das Problem über eine Ergänzung des § 7 HWG zu lösen.
... von Fraktionen übernommen
Union und FDP konnten das Anliegen offenbar nachvollziehen. Zu Redaktionsschluss der DAZ lag ihr Änderungsantrag noch als "Formulierungshilfe" vor. Wenn der Gesundheitsausschuss am 5. Juni grünes Licht gibt und der Bundestag damit am 6. Juni auch über diesen Punkt abschließend beraten kann, wäre künftig ein Verstoß gegen Preisvorschriften des Arzneimittelrechts auch bei solchen Rabattaktionen für Arzneimittel tabu, die nicht ohnehin als Barrabatt unzulässig sind (§ 7 Abs. 1 Satz Nr. 2 b HWG). Die Diskussion um eine etwaige Geringwertigkeitsschwelle wäre hinfällig. "Eine Differenzierung zwischen der Bewertung von Barrabatten und geldwerten Rabatten, die zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden können, ist sachlich nicht gerechtfertigt", heißt es zur Begründung. "Der Verbraucher soll in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden".
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