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DAZ aktuell
Vorsicht bei den Packungsgrößen!
Erhöhte Retax-Gefahr während Umstellungsphase
Packungsgrößen von Arzneimitteln richten sich künftig nach der Behandlungsdauer: N1-Packungen für 10, N2-Packungen für 30 und N3-Packungen für 100 Tage. Diese Umstellung bescherte das AMNOG, das die Packungsgrößenverordnung änderte und dafür eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2013 vorgab. Für die Ermittlung neuer Packungsgrößen zuständig ist wiederum das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), das jetzt eine neue Verwaltungsvorschrift herausgegeben hat, die die Details vorgibt, und deren Neuregelungen ab dem 1. September gelten.
ABDA empfiehlt Rücksprache
Bis dahin gelten eigentlich die bisherigen Messzahlen. Einige Unternehmen haben ihre Produkte aber bereits umgestellt. Und das hat Folgen: Wird etwa ein Arzneimittel der Packungsgröße N2 verordnet, das in den noch geltenden Anlagen mit 30 Stück angegeben ist, aber aufgrund der verfrühten Meldung des Herstellers mit 60 Stück im ABDA-Artikelstamm erscheint, könnte die Kasse eine Abgabe von 60 Stück als nicht gerechtfertigt ansehen, erklärt ein ABDA-Sprecher. „Den Apothekern wird daher empfohlen, bei Unklarheiten in derartigen Fällen den Arzt zu bitten, die gewünschte Stückzahl auf dem Verordnungsblatt zu ergänzen und diese Ergänzung abzuzeichnen, damit die Verordnung eindeutig und damit retaxsicher ist.“
Aufstellung auf Apothekenportal
Das DeutscheApothekenPortal (DAP) hat zur Problemvermeidung eine Liste der verfrüht umgestellten und gemeldeten Produkte zusammengestellt. Danach wurden unter anderem Bretaris Genuair® (Aclidinium/Almirall Hermal), Bydureon® (Exenatid/Bristol-Myers Squibb und AstraZeneca), Eliquis® (Apixaban/Pfizer und Bristol-Myers Squibb), Forxiga® (Dapagliflozin/Bristol-Myers Squibb und AstraZeneca), Pradaxa® (Dabigatran/Boehringer Ingelheim) und Revatio® (Sildenafil/Pfizer) umgestellt (Stand: 1. August). Die in der Liste aufgeführten PZN sollten aber bis zum 31. August weiterhin nach der alten Regelung abgegeben werden – im Zweifel das Rezept neu ausstellen lassen, empfiehlt das DAP.
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