DAZ aktuell

20-Euro-Prämie bleibt verboten

Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen DocMorris

BERLIN (ks). Während der DocMorris-Bus durch die Republik rollt, muss die niederländische Versandapotheke dieser Tage juristisch manche Schlappe hinnehmen. So hat das Landgericht Köln letzte Woche die einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der niederländischen Versandapotheke untersagt wurde, bis zu 20 Euro für einen Arzneimittel-Check bei der Rezepteinlösung auszuloben. Zudem hat das Gericht 150.000 Euro Ordnungsgeld festgesetzt, wenn DocMorris gegen diese Verfügung verstößt. (Urteil des Landgerichts Köln vom 21. August 2013, Az.: 84 O 90/13)

Wenige Tage zuvor hatte das Landgericht Berlin DocMorris verboten, Bestellscheine zu verwenden, in denen als Anschrift „Versandapotheke DocMorris, 52098 Aachen“ angegeben ist (siehe AZ 2013, Nr. 35, S. 3).

Vor dem Landgericht Köln ging es dann in der vergangenen Woche um die Auslobung von bis zu 20 Euro für die Teilnahme an einem Arzneimittel-Check – gekoppelt an die Einlösung eines Rezeptes. Auf dieses Prämienmodell war DocMorris im November 2012 umgestiegen, nachdem der vorherige Rezeptbonus von 2,50 Euro pro verordnetes Arzneimittel nach einer Gesetzesänderung nicht mehr zu halten war. Zunächst offerierte die Versandapotheke bis zu 15 Euro für die Teilnahme am Check. Schon dies wurde ihr vom Landgericht Köln untersagt und für den Fall eines Verstoßes gegen die Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro festgesetzt. DocMorris reagierte nicht und es folgte ein zweites Ordnungsgeld in gleicher Höhe.

Als DocMorris die Prämie noch während des 15-Euro-Verfahrens auf bis zu 20 Euro erhöhte, beantragte die Apothekerkammer Nordrhein auch für diese Variante eine einstweilige Verfügung. Mit Erfolg. DocMorris legte erwartungsgemäß Widerspruch ein. Doch das Gericht blieb bei seiner Auffassung und bestätigte den vorausgegangenen Beschluss. Es bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Preisrecht und das Zugabeverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz. Zur Begründung verwiesen die Richter auf das Urteil zur 15-Euro-Prämie. Das Gericht hatte darin unter anderem ausgeführt, dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Frage, ob die Arzneimittelpreisverordnung auf EU-Versandapotheken, die nach Deutschland Arzneimittel versenden, anwendbar ist, klar entschieden hat. Dabei habe sich der Gemeinsame Senat auch ausführlich mit der Vereinbarkeit mit dem Europarecht auseinandergesetzt – weitere Ausführungen erübrigten sich daher, so die Kölner Richter. Ebenso wenig seien die Vorschriften über die Preisbindung verfassungswidrig, insbesondere verstießen sie nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit.

DocMorris hatte stets argumentiert, die Anwendung deutschen Preisrechts auf eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Apotheke verstoße gegen Europarecht. Diese Frage will die Apotheke nach wie vor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wissen. Bislang hielt dies aber kein deutsches Gericht für notwendig.

Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt der Apothekerkammer Nordrhein, begrüßte die Entscheidungen. Beachtlich ist nicht zuletzt das Ordnungsgeld von 150.000 Euro. Diese Summe hält das Gericht für erforderlich – auch unter Berücksichtigung der Umsätze der Apotheke –, weil DocMorris erneut meine, ein gerichtliches Verbot schlicht ignorieren zu können. Mit den beiden vorausgegangenen Ordnungsgeld-Beschlüssen muss DocMorris nun insgesamt 350.000 Euro zahlen. Ob die Apotheke dies tut, ist fraglich. Sie kann gegen das nun ergangene Urteil noch Berufung einlegen. 

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