DAZ aktuell

Die N-Größe ist das Maß

Wie berechnet sich die Zuzahlung, wenn die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist?

BERLIN (ks) | Verordnet ein Arzt einem gesetzlich Krankenversicherten ein Arzneimittel in einer Packungsgröße, die nicht lieferbar ist, hat die Apotheke laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung die nächst kleinere Packung abzugeben. Die Zuzahlung richtet sich dann nach dem Abgabepreis der tatsächlich ausgehändigten Packung – nicht nach der auf dem Rezept verordneten. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden. Eine Apothekerin musste hierdurch eine Rechnungskürzung durch eine Krankenkasse hinnehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22. Oktober 2013, Az.: S 13 KR 223/13)

Die Apothekerin und die von ihr beklagte Krankenkasse streiten um die bescheiden anmutende Summe von 6,98 Euro. Das dahinter liegende Problem ist aber ein grundsätzliches.

Im vorliegenden Fall kam ein Kunde mit einem Rezept für „Atmadisc 50 µg/250 µg Diskus PUL N3 3 x 60 ST“ in die Apotheke. Die N3-Packung war jedoch nicht vorrätig und auch nicht lieferbar. Da der Versicherte das Medikament umgehend benötigte, gab die Apothekerin ihm drei N1-Packungen. Für die N3-Packung wäre eine Zuzahlung von 10 Euro fällig gewesen. Der Zuzahlungsbetrag für die drei N1-Packungen belief sich auf 16,98 Euro. Die Apothekerin forderte vom Kunden jedoch nur 10 Euro. Ihr eigenes Honorar berechnete sie gegenüber der Kasse nach der jeweiligen Einzelpackung.

Die Krankenkasse beglich zunächst die Apothekenabrechnung unter Verrechnung der einbehaltenen Zuzahlung von 10 Euro. Nach Prüfung teilte das Abrechnungszentrum der Apothekerin dann jedoch mit, dass ein Zuzahlungsfehler vorliege und von dem abgerechneten Betrag 6,98 Euro abzusetzen seien. Dieser werde mit der nächsten Zahlung verrechnet. Dagegen legte die Apothekerin Einspruch ein.

Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Die Retaxierung sei zu Recht erfolgt. Zwar konnte die Apothekerin die N1-Packung drei Mal abgeben, um so auf die verordnete Stückzahl zu kommen, allerdings hätte sie den dafür anfallenden – höheren – Zuzahlungsbetrag vom Versicherten einbehalten müssen. Die Apothekerin wollte die Zuzahlung an das „verordnete Arzneimittel“ anknüpfen. Das Gericht hält jedoch – wie auch die Klägerin – den „Abgabepreis“ für maßgeblich. Nach dem Sinn und Zweck des § 61 Satz 1 SGB V sei mit dem „Abgabepreis“ der für den Versicherten maßgebliche „Apothekenabgabepreis“, gemeint, so die Richter. 

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