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DAZ aktuell
Schwangerenberatung – können Apotheken das?
Gynäkologenverband pocht auf Verordnungshoheit
Dem Berufsverband der Frauenärzte missfällt, dass der Apotheker durch „Absetzen, Umstellen und Anpassung der Medikation“ in die Verordnungen eingreifen kann – und dass, obwohl er weder die Krankheitsgeschichte noch Diagnosen oder Befunde, also auch nicht die exakte Indikation für eine Verordnung kenne. Die Beratung über Effektivität, Neben- und Wechselwirkungen von verordnungspflichtigen Mitteln sowie deren differenzierter Einsatz erfordern nach Meinung des Verbands medizinische Kenntnisse.
Weil die individuelle Konstitution einer Schwangeren zudem nur dem betreuenden Frauenarzt bekannt sei, und notwendiges Spezialwissen – beispielsweise zur intravaginalen Progesterongabe im Off-Label-Use zur Verhinderung von Aborten nach Kinderwunschbehandlung und zur Frühgeburtsprävention – die apothekerliche Berufsausbildung „bei Weitem“ überschreite, sei der Kooperationsvertrag zwischen Kasse und Apothekern „im Interesse der Patientensicherheit“ abzulehnen, heißt es beim Gynäkologenverband. Der Frauenarzt müsse ja nicht einmal von einer „Manipulation des Apothekers“ informiert werden.
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