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Was Wann Wo
Wahl zur Delegiertenversammlung
Erste Bekanntmachung für die Wahl 2014
Die Wahlperiode der im Frühjahr 2010 gewählten Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapotheker-kammer endet am 17. Juni 2014 (§ 7 Absatz 3 der Kammersatzung). Im Frühjahr 2014 muss daher eine Neuwahl zur Delegiertenversammlung stattfinden.
Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung – WO – der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 7. Juli 1993, geändert am 31. 5. 1995 (PZ Nr. 29 v. 20. 7. 1995, S. 2649) geregelt.
Der Vorstand der Bayerischen Landesapothekerkammer hat zum Landeswahlleiter Herrn Klaus Laskowski und zur stellvertretenden Landeswahlleiterin Frau Corinna Kiggen, Bayerische Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München ernannt.
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter und vier Beisitzern.
- Als Beisitzer wurden berufen:
Herr Pharmazierat Burkhard Hagemann, Egerländer Straße 6, 92665 Altenstadt
Frau Pharmazierätin Gabriela Knobloch, Schwanthalerstraße 33, 85049 Ingolstadt
Herr Pharmazierat Dr. Dieter König, Werdenfelsstraße 3, 81377 München
Herr Apotheker Gerhard Spangenberg, Lerchenweg 5, 86444 Affing
- Stellvertretende Beisitzer sind:
Herr Pharmazierat Jürgen Lehmann, Schloßstraße 40, 86497 Horgau
Herr Apotheker Dr. Jens Schneider, Lehningerstraße 21, 86161 Augsburg
Als Landeswahlleiter gebe ich hiermit gem. § 6 Abs. 1 WO Folgendes bekannt:
1. Die Wahl findet im Wege der Briefwahl in der Zeit vom 20. März bis 2. April 2014 (20. 3.–2. 4. 2014) statt.
2. Als Wahlbüro bestimme ich die Geschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, Kontakt: Frau Alexandra Frühwald, Tel. (0 89) 92 62 45 (Montag bis Donnerstag: 9.00 bis 13 Uhr), Fax (0 89) 92 62 60, E-Mail: Kammerwahlen2014@blak.aponet.de.
3. Die nächsten öffentlichen Sitzungen des Landeswahlausschusses werden am 30. 1. 2014 und 3. 3. 2014 jeweils um 10.00 Uhr im Bayerischen Apothekerhaus, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, abgehalten.
4. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer, welches nicht vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 2 WO ausgeschlossen ist. Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 3 Absatz 1 WO).
Die Wahl wird für Wahlbezirke, die den Regierungsbezirken entsprechen, durchgeführt. Maßgebend ist der Wahlbezirk, in dem der Beruf ausgeübt wird oder, falls der Beruf nicht ausgeübt wird, der Wohnsitz besteht (§ 5 Absatz 1 WO).
Insgesamt werden 100 Delegierte gewählt. Die Zahl der in den einzelnen Wahlbezirken zu wählenden Delegierten bestimmt sich nach dem Verhältnis der dort Wahlberechtigten zu allen wahlberechtigten Kammermitgliedern.
5. Jedem in das Wählerverzeichnis Eingetragenen wurde zeitgleich zu dieser Veröffentlichung bereits eine Wählerkarte zugesandt. Der zugeordnete Wahlbezirk ergibt sich aus der übersandten Wählerkarte.
6. Die Wählerverzeichnisse der jeweiligen Wahlbezirke werden in der Zeit vom 14. bis einschließlich 23. Januar 2014 (14. 1.–23. 1. 2014) bei den Bezirkswahlleitern ausgelegt.
Hierfür haben sich zur Verfügung gestellt:
Oberbayern:
Frau Pharmazierätin Karen-Mareen Bereiter, Karmeliten-Apotheke, Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon: (0 89) 22 02 07
Niederbayern:
Herr Pharmazierat Karl Ludwig Steger, Stadt-Apotheke OHG, Stadtplatz 12, 84307 Eggenfelden
Telefon: (0 87 21) 70 10 11
Oberpfalz:
Herr Pharmazierat Christian Bauer, Löwen-Apotheke, Regensburger Straße 35, 93133 Burglengenfeld
Telefon: (0 94 71) 57 89
Oberfranken:
Herr Pharmazierat Dr. Günter Beck, Markt-Apotheke, Hauptstraße 24, 91332 Heiligenstadt
Telefon: (0 91 98) 99 88 44
Mittelfranken:
Herr Pharmazierat Dieter Schneider, Falken-Apotheke, Bucher Straße 82, 90408 Nürnberg
Telefon: (09 11) 39 32 60
Unterfranken:
Frau Pharmazierätin Barbara Zeitner, Nord-Apotheke, Brückenstraße 25, 63897 Miltenberg
Telefon: (0 93 71) 31 30
Schwaben:
Herr Pharmazierat Max Keckeisen, Heilig-Kreuz-Apotheke, Ludwigstraße 7, 86150 Augsburg
Telefon: (08 21) 1 92 36
Ein Wählerverzeichnis für alle Wahlbezirke liegt vom 14. bis einschließlich 23. Januar 2014 (14. 1.–23. 1. 2014) während der Geschäftsstunden (Mo.–Do. 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr; Fr. 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr) in der Kammergeschäftsstelle der Bayerischen Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München, aus.
7. Die Ausübung des Wahlrechts ist an die Eintragung im Wählerverzeichnis gebunden; daher muss sich jeder, der noch keine Wählerkarte erhalten hat, unbedingt durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis oder durch telefonische Rückfrage bei seinem Bezirkswahlleiter vergewissern, ob er tatsächlich nicht im Wählerverzeichnis steht, oder ob ihm die Wählerkarte nur infolge eines Büro- oder Postversehens nicht zugegangen ist; im letztgenannten Fall muss die Wählerkarte nachgefordert werden.
8. Das Wählerverzeichnis wird am Samstag, den 1. Februar 2014 (1. 2. 2014) abgeschlossen. Neu zugehende Kammermitglieder, die sich bis zum Tag des Abschlusses des Wählerverzeichnisses bei der Kammergeschäftsstelle angemeldet haben, werden vom Landeswahlleiter in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
9. Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses kann durch Einspruch geltend gemacht werden. Etwaige Einsprüche sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses, also in der Zeit von Dienstag, 14. Januar bis einschließlich Dienstag 28. Januar 2014 (14.–28. 1. 2014) bei dem Landeswahlleiter (Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München) einzulegen und – soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind – unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen. Der Landeswahlleiter ist zur Behebung offensichtlicher Mängel innerhalb der Auslegungsfrist berechtigt.
10. In einer 2. Wahlbekanntmachung am 6. 2. 2014 wird die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Dele-gierten mitgeteilt und zum Einreichen von Wahlvorschlägen aufgefordert werden. Dort wird auch das Abstimmungsverfahren erklärt werden.
11. Es wird dringend anempfohlen, nur die über das Wahlbüro oder die Kammerhomepage unter www.blak.de erhältlichen Vordrucke für das Einrei-chen von Wahlvorschlägen zu verwenden. Dies hilft, Formfehler zu vermeiden, die letztendlich auch zur Abweisung eines Wahlvorschlags führen können.
12. Wahlwerbung kann über den Landeswahlleiter an die Wahlberechtigten versandt werden. Die Kosten der Aussendung hat der Wahlwerbende zu tragen. Wahlwerbung ist erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses in der Zeit vom 1. 2. 2014 bis zum Ende der Wahlzeit am 2. 4. 2014 möglich. Auf dem Briefumschlag ist sowohl zu vermerken „Für den Inhalt der Wahlwerbung ist ausschließlich der Wahlwerbende verantwortlich“ als auch „Der Versand der Wahlwerbung erfolgt unabhängig von der Überprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss“. Bitte beachten Sie, dass der Versand der Wahlwerbung je-doch aus technischen Gründen frühestens ab der 6. Kalenderwoche erfolgen kann.
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