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Gesundheitspolitik
Holland-Boni: BGH zieht Schlussstrich
Die letzten Rechtsstreitigkeiten sind beendet: Rx-Rabatte bleiben tabu
Zumal nicht nur der Gemeinsame Senat, sondern mittlerweile auch der Gesetzgeber klargestellt hat, dass für Apotheken wie DocMorris, die EuropaApotheek Venlo und die Montanus-Apotheke nichts anderes gilt als für deutsche Apotheken: Die Gewährung von Boni bei der Einlösung von Rezepten ist tabu. Doch der Weg durch die Instanzen zog sich lange hin.
In der Sache entschied der BGH vergangene Woche letztlich nur noch zwei Mal – die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.
Abfuhr für den Otto-Versand
Zum einen ging es um einen DocMorris-Werbeprospekt, den der Versandhändler Otto seinem Katalog beigefügt hatte – damals warb die niederländische Versandapotheke noch mit ihrem ursprünglichen Rezeptbonus. Hier hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Otto im März 2010 untersagt, seine Werbung für eine „100-prozentige Zuzahlungsersparnis“ bei DocMorris fortzusetzen. Der Hamburger Versandhändler zog vor den BGH – doch der konnte das Urteil der Vorinstanz nur bestätigen.
Vorteil 24: Unzulässiger Umgehungsversuch
Das zweite Verfahren betraf das Apotheken-Pick-up-Modell Vorteil24. Beklagt waren drei Apotheken in Nordrhein-Westfalen, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Montanus-Versandapotheke warben. In einem Werbeprospekt versprachen sie einen zehnprozentigen Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikamente. Diese wurden sodann nicht direkt per Post an den Kunden geschickt – sie lagen vielmehr in der deutschen Apotheke zur Abholung bereit. Gegen dieses Modell hatte die Wettbewerbszentrale geklagt. Während das Landgericht Köln zunächst zugunsten der Klägerin entschied, war das Oberlandesgericht Köln der Ansicht, ausländische Versandapotheken seien nicht an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden. Nun hat der BGH das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter war im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten belieferte. Diese hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung habe „ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts“ gedient, so die Pressemeldung des BGH.
Hauptsache erledigt
Dem BGH lag überdies eine Reihe weiterer Verfahren vor, die Apothekenboni ausländischer Versandapotheken betrafen – darunter auch jenes, das 2012 vor dem Gemeinsamen Senat landete und damit den Weg für alle weiteren Rechtsstreitigkeiten ebnete. Diese Verfahren erklärten die Parteien jedoch in der Hauptsache für erledigt. Der BGH musste nur noch Kostenentscheidungen fällen – und die gingen zulasten der beklagten Versandapotheken. Ihre Rechtsmittel hätten ohnehin keinen Erfolg gehabt, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre.
Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der schon vor dem Gemeinsamen Senat gegen die Boni aus den Niederlanden stritt, ist nach achtjähriger Verfahrensdauer zufrieden. „Die Interessen an einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Arzneimitteln haben sich durchgesetzt“, sagte er der AZ. Nun habe das Bonus-Modell der holländischen Versandapotheke als Instrument, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen, endlich sein Ende gefunden, so der Anwalt.
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