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Recht
Wichtige Urteile aus dem Arbeitsrecht 2013
Vergütung von Azubis – Weihnachtsgeld – Kündigungsschutz von Schwangeren
Auch „klein“ darf Schwangere nicht diskriminiert werden – Ein Arbeitgeber hatte einer schwangeren Mitarbeiterin gekündigt, weil er glaubte, als Inhaber eines Kleinbetriebes dazu berechtigt zu sein. Das Kündigungsschutzgesetz gelte für ihn nicht. Für Schwangere sieht das aber etwas anders aus. Denn auch für Firmen mit „regelmäßig“ nicht mehr als zehn Beschäftigten gilt das Verbot, einer werdenden Mutter zu kündigen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem seiner letzten Fälle 2013 einem „herzlosen“ Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3000 Euro aufgebrummt.
Im konkreten Fall durfte eine Arbeitnehmerin – ärztlich attestiert – für die Dauer ihrer Schwangerschaft nicht arbeiten. Sie hatte ein „Beschäftigungsverbot“ zum Schutz von Mutter und Kind. Ihr Chef drängte sie erfolglos, dieses Verbot nicht zu beachten. Als das Kind im Mutterleib starb, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bevor die notwendig gewordene Operation durchgeführt worden war. Da diese Kündigung demnach noch „während der Schwangerschaft“ – und damit unrechtmäßig – ausgesprochen worden war, wurde der Arbeitgeber zu der Entschädigungszahlung wegen „Diskriminierung wegen des Geschlechts“ verurteilt. (BAG, 8 AZR 838/12)
Ein „gewährt“ ist stärker als das folgende „freiwillig“ – Steht in einem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber Weihnachtsgeld „gewährt“, so hat der Arbeitgeber diese Sonderzahlung zu leisten. Dies auch dann, wenn es im darauffolgenden Absatz des Vertrages heißt, dass die Gratifikation „freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft“ gezahlt werde. Das Bundesarbeitsgericht hält die beiden Formulierungen für widersprüchlich – und deshalb sei die für die Beschäftigten günstigere Auslegung maßgebend. (BAG, 10 AZR 177/12)
Im Laufe des Jahres Ausgeschiedene dürfen nicht benachteiligt werden – Leistet der Arbeitgeber ein freiwilliges Weihnachtsgeld, das nach den Regeln an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt werden soll, „die sich am 31. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befinden, so kann auch einem Ende September Ausgeschiedenen die Gratifikation – anteilig – zustehen. Dies dann, wenn Beschäftigte „für jeden Kalendermonat einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten“ sollen. Das darf nämlich nicht nur für die im Laufe des Jahres eingetretenen Arbeitnehmer gelten, sondern auch für diejenigen, die vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden. Der Vergütungsanspruch werde nämlich „nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben“. (BAG, 10 AZR 848/12)
Azubis dürfen nicht weniger als „80 Prozent“ verdienen – Nach dem Berufsbildungsgesetz haben Auszubildende Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung. Die ergibt sich regelmäßig aus dem entsprechenden Tarifvertrag. Fehlt es beiderseits an einer Tarifbindung, so muss die Höhe der Vergütung zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden vereinbart werden. Die generelle Klausel, nach der die Vergütung „angemessen“ zu sein hat, bedeutet für solche Fälle, dass sie in der Regel unangemessen ist, wenn sie die Tarifvergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet. (BAG, 3 AZR 101/11)
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