Management

Investitionen – aus „steuerlichen Gründen“

Neuanschaffungen drücken zwar die Steuerlast, mindern aber auch den Gewinn

Kaufen Sie sich eigentlich für den Hausgebrauch im Dreijahresturnus jeweils einen neuen PC, obgleich dessen technische wie wirtschaftliche Lebenserwartung sechs Jahre durchaus übersteigt? Keineswegs – werden Sie wohl antworten. Denn ein selbst nur drei Jahre alter PC lässt sich nicht mehr verkaufen (allenfalls zu einem indiskutablen Preis); es verbleiben nur die Entsorgungskosten. Zudem werden Sie zu Recht darauf verweisen, der Erwerb eines PCs im 3-Jahresturnus sei angesichts dessen mindestens 6-jähriger Lebenserwartung blanke wirtschaftliche Unvernunft.

Diese so einfache Rechnung aber verblasst urplötzlich, sobald „steuerliche Gründe“ ins Feld geführt werden. Und schon gar, wenn der Steuerberater auf auslaufende Abschreibungen verweist und neues Abschreibungsvolumen fordert, „um die Steuer zu drücken“. Wer auch wirft dem Staat freiwillig Geld in den Rachen, das ja doch z.T. auf vielfältigen Wegen oftmals verschleudert wird?

Den „steuerlichen Gründen“ nachgehen

Warum aber sollen steuerliche Gründe das wirtschaftliche Ergebnis des eingangs vorgestellten Beispiels so grundlegend verändern, ja ins Gegenteil verkehren? Um das Problem emotionsfrei und nüchtern-sachlich in den Griff zu bekommen, hat man die Auswirkung einer Investition auf das Kostengefüge des Betriebes und den steuerlichen Effekt zu bedenken.

Zwei Vergleichsrechnungen

Bleiben wir beim PC, den jetzt aber der Betrieb anschafft. Er soll netto 1000 Euro kosten und eine wirtschaftliche Lebenserwartung von mindestens sechs Jahren haben. Apotheke A mustert ihn erst nach sechs Jahren gegen einen neuen aus; dabei anfallende Entsorgungskosten seien hier einmal vernachlässigt. Apotheke B hingegen ersetzt ihn bereits nach drei Jahren erstmals durch einen neuen, nach weiteren drei Jahren wiederum, d.h. also jeweils nach Ablauf der vorgegebenen Afa-Zeit, die mit drei Jahren anzusetzen ist; vereinfachend lassen wir auch in diesem Fall die jeweils anfallenden Entsorgungskosten unberücksichtigt. Unterstellen wir jeweils unveränderte Anschaffungskosten und eine Steuerbelastung von jeweils 40%, so ergibt sich für Apotheke A folgende 6-Jahresrechnung:

1. Liquiditätsabfluss im Jahre 01 (Nettoanschaffungskosten): 1000 Euro.

2. Abschreibungsvolumen in den Jahren 01 bis 03 jeweils 33⅓% aus 1000 Euro = 333,33 Euro jährlich. Daraus errechnet sich ein Steuerentlastungsvolumen von 3-mal 40% aus je 333,33 Euro = insgesamt 400 Euro; in den Jahren 04 bis 06 fällt kein Afa-Bedarf mehr an.

3. Unter Berücksichtigung des steuerlichen Effekts verbleibt folglich ein Nettoaufwand von 1000 Euro (Anschaffungskosten) abzgl. 400 Euro (steuerlicher Afa-Effekt) = 600 Euro, d.h. der Betriebserfolg vermindert sich investitionsbedingt nach Steuern um insgesamt 600 Euro.

Hier die Rechnung von Apotheke B:

1. Liquiditätsabfluss in den Jahren 01 und 04 (Nettoanschaffungskosten) jeweils 1000 Euro, zusammen also 2000 Euro.

2. Abschreibungsvolumen in den Jahren 01 bis 03 (für den ersten PC) wie oben jeweils 33⅓% aus 1000 Euro = 333,33 Euro jährlich; Steuerentlastungsvolumen folglich 3-mal 40% aus je 333,33 Euro = insgesamt 400 Euro.

3. Das Abschreibungsvolumen in den Jahren 04 bis 06 (für den zweiten PC) führt analog dem der Jahre 01 bis 03 zu einem Steuerentlastungsvolumen von insgesamt 400 Euro.

4. Unter Berücksichtigung des steuerlichen Effekts verbleibt folglich ein Nettoaufwand von (2-mal 1000 Euro =) 2000 Euro abzgl. (2-mal 400 Euro =) 800 Euro, d.h. der Betriebserfolg verschlechtert sich investitionsbedingt nach Steuern um nunmehr insgesamt 1200 Euro.

Dabei fließen in unsere Rechnungen nicht einmal die Kapitalkosten für den Erwerb des PC ein, und dennoch fällt das Ergebnis im Falle B ungleich schlechter als im Fall A aus:

Investitionsbedingte Gewinnminderung im 6-Jahresablauf (nach Steuern)

  • Apotheke A600 Euro
  • Apotheke B1200 Euro
  • Mehraufwand für B somit600 Euro

Wo also bleibt der Vorteil der Beanspruchung eines doppelten steuerlichen Afa-Volumens im Falle B? Wohl hat man „die Steuer gedrückt“, den der Apotheke zufließenden Gewinn nach Steuern jedoch ungleich mehr.

Ein Fazit

Allein dieses simple Beispiel belegt den Unsinn einer Investition „aus steuerlichen Gründen“; dabei liegt unserer Beispielsrechnung nur eine Kleininvestition zugrunde.

Damit seien freilich wirtschaftlich sinnvolle Investitionen keinesfalls verteufelt; denn ohne sie kann kein Unternehmen überleben. Dazu zählt bspw. auch eine Ersatzinvestition namentlich bei alten Fahrzeugen, deren laufende Instandhaltungskosten auszuufern beginnen. Darüber zu entscheiden aber hat der Rechenstift, den ein besonnener Apotheker vorweg ansetzt. Gewarnt sei vor Investitionen aus Renommiersucht. Ganz besonders also vor Investitionen, für die ausschließlich vermeintliche „steuerliche Gründe“ herhalten müssen; denn diese können nur Teil einer fundierten Wirtschaftlichkeitsberechnung sein. Dieser Grundsatz gilt übrigens auch für sogenannte Steuersparmodelle, die gutgläubigen Anlegern von damit prächtig verdienenden Initiatorengruppen immer noch laufend angedreht werden. 

Michael Bandering

Das könnte Sie auch interessieren

Wie Investitionen in die Apotheken-EDV steuerlich behandelt werden

Apotheken-EDV – wie finanzieren?

Analyse der Apobank zeigt wachsende Unsicherheit und Höchststand bei Gesamtinvestitionen

Wenige Neugründungen, hohe Kosten

Apothekengründungen 2023

Wenige Neugründungen, hohe Kosten

Was bei der Anschaffung eines Kommissionierers auf der Kostenseite zu beachten ist

Kostendimension der Lagerautomatisierung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.