Recht

Wer „unausgebildet“ die Buchhaltung übertragen bekommt, ...

(bü) | ... darf Fehler machen. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch einen externen Steuerberater schadenersatzpflichtig machen, „so hat er die fraglichen Fehler vor Gericht in nachprüfbarer Weise im Einzelnen darzulegen“. Insofern genüge es nicht, das Gericht wegen der „Vielzahl von Mängeln“ auf eine Vernehmung des externen Steuerberaters als Zeugen zu verweisen. Ergänzender Hinweis des Gerichts: „Zieht der Arbeitgeber eine nicht einschlägig ausgebildete Mitarbeiterin zu Buchhaltungstätigkeiten heran, die erhöhte Sachkunde erfordern, so bestehen in besonderem Maße Obliegenheiten der Steuerung und Kontrolle.“

(ArG Berlin, 28 Ca 17465/13)

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