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- AZ 38/2014
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Steuer
Kranken-, Eltern-, Arbeitslosengeld & Co.
Progressionsvorbehalt – nicht nur ein schlimmes Wort ...
Sogenannte Lohnersatzleistungen, etwa das Arbeitslosen-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld, werden steuerfrei ausgezahlt. Sie bleiben es auch, wenn der Progressionsvorbehalt ins Spiel kommt. Jedoch werden sie bei der Ermittlung des Steuersatzes, der auf die übrigen – steuerpflichtigen – Einkünfte anzuwenden ist, etwa Lohn oder Gehalt, berücksichtigt. Das führt dazu, dass sich der Steuersatz, der auf diese Einkünfte anzuwenden ist, erhöht (falls diese Einkünfte nicht so gering sind, dass schon deshalb keine Steuerpflicht eintritt).
Was gehört zu den steuerfrei ausgezahlten, im Ergebnis aber die Steuer erhöhenden Lohnersatzleistungen? Die wichtigsten Beispiele:
- Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld (früher: Schlechtwettergeld), Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld sowie Eingliederungshilfe,
- Krankengeld, Verletztengeld der Unfallversicherung und Übergangsgeld der Rentenversicherung,
- Mutterschaftsgeld, der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung, schließlich auch das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz,
- Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung (Altersteilzeit),
- Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Wieso ist die Berücksichtigung dieser steuerfreien Zahlungen im Grundsatz gerecht? Bezieht ein Steuerzahler nur steuerpflichtige, sein Nachbar dagegen in gleicher Höhe Einnahmen, die sowohl aus steuerpflichtigen als auch aus steuerfreien Beträgen bestehen, so hätten beide Steuerpflichtige erheblich unterschiedliche Steuern zu zahlen. Der Progressionsvorbehalt mildert das Ergebnis zulasten des Lohnersatz Beziehenden etwas ab. „Nachberechnet“ wird vom Finanzamt im Steuerbescheid für das vorhergehende Jahr.
Das verdeutlich folgendes (stark vereinfachtes) Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro. In diesem Jahr wurde außerdem Arbeitslosen- oder Krankengeld in Höhe von insgesamt 4000 Euro gezahlt. Auf die 40.000 Euro der steuerpflichtigen Einnahmen entfallen 5272 Euro Einkommensteuer, unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts sind es 5800 Euro, also 528 Euro mehr. – Würde beim Nachbarn das steuerpflichtige Einkommen ohne Lohnersatzleistungen 44.000 Euro betragen, so ergäbe sich eine Einkommensteuerschuld von 6364 Euro, immer noch 564 Euro mehr als in der Kombination steuerpflichtige/steuerfreie Einnahmen.
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