Gesundheitspolitik

Bewertung bleibt!

BGH zum Recht auf Löschen von Daten im Internet

BERLIN (jz) | Heilberufler können sich nicht einfach von Online-Bewertungsportalen streichen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die Klage eines niedergelassenen Gynäkologen aus München gegen das Bewertungsportal Jameda endgültig abgewiesen. Er war eigentlich positiv bewertet worden – wollte aber grundsätzlich nicht in einem Internetportal erscheinen. Das allgemeine öffentliche Interesse sei jedoch höher zu bewerten als sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, urteilten die Richter. (BGH, Urteil vom 24. September 2014, Az. VI ZR 358/13)

Jameda ist ein Portal, auf dem Internetnutzer kostenfrei Informationen über Ärzte und andere Heilberufe abrufen können. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Für diese hat der bewertungswillige Nutzer eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der Gynäkologe ist im Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn bereits mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von Jameda, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen. Doch sowohl die Vorinstanzen als auch der zuständige VI. Zivilsenat des BGH wiesen diese Forderung zurück.

Öffentlichkeitsinteresse überwiegt

„Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht“, heißt es in einer BGH-Mitteilung. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal „nicht unerheblich belastet“, gestehen die Richter ein. Abgegebene Bewertungen könnten – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu erwarten habe. Zudem bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs.

Demgegenüber sei das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich. Das Bewertungsportal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berührten die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten Sozialsphäre. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Schutzlos seien die Betroffenen dabei nicht, denn bei unwahren oder ehrverletzenden Äußerungen könnten sie deren Löschung fordern. 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.