Gesundheitspolitik

E-Mail des Arztes Pflicht?

BMG-Klarstellung für Medizinprodukte-Verordnungen

BERLIN (az) | Die Umsetzung der neuen Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) hat bei Apotheken in mehrfacher Hinsicht für Verwirrung gesorgt. Unter anderem im Hinblick auf die Vorgabe, dass Verordnungen über verschreibungspflichtige Medizinprodukte auch eine E-Mail-Adresse des verschreibenden Arztes oder Zahnarztes enthalten müssen. Diese Pflicht gilt allerdings nur für Cross-border-Verordnungen, hat das Bundesgesundheitsministerium klargestellt.

Das Problem wurde im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Ministerium und betroffenen Fachkreisen besprochen, teilte der Hessische Apothekerverband (HAV) vergangene Woche mit. Unter anderem waren Vertreter der ABDA anwesend. Im Ergebnis kündigte das Ministerium eine zeitnahe Überarbeitung der MPAV an. Darin soll eine Klarstellung erfolgen, dass die E-Mail-Adresse des (Zahn-)Arztes „lediglich in den Fällen verpflichtend auf die Verschreibung aufzubringen“ sei, so der HAV, „wenn Verschreibungen in Deutschland zum Zweck der Einlösung in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt werden, das heißt nur bei sogenannten Cross-border-Verschreibungen“.

Abgabe an Laien

Zu Missverständnissen war es auch im Hinblick auf die Abgabe von Medizinprodukten an Laien gekommen: Mit den neuen Vorgaben dürfen bestimmte Medizinprodukte nach dem reinen Wortlaut nämlich nicht mehr an Laien abgegeben werden – etwa Intrauterinpessare, die regelmäßig direkt an Patientinnen ausgegeben werden, nicht an den Gynäkologen. Dass der Verordnungstext so verstanden werden würde, hatte das Ministerium nicht erwartet. An der bewährten Praxis habe man mit der neuen Formulierung nichts ändern wollen, erklärte eine Sprecherin. Es sollte lediglich geregelt werden, dass Medizinprodukte, die ausschließlich durch medizinische Fachkreise angewendet werden können, nicht an Laien zur Eigenanwendung ausgehändigt werden. Auch hier soll daher nachgebessert werden. 

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