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- AZ 51/2014
- Beruhigende Bachblüten
Gesundheitspolitik
Beruhigende Bachblüten?
Gesundheitsbezogene Angaben erfordern Nachweis
Dass Bachblütenprodukte zu den apothekenüblichen Waren gehören und damit in Apotheken verkauft werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits im Sommer entschieden. Ungeachtet dessen, dass die medizinische Wirksamkeit von Bachblüten wissenschaftlich nicht gesichert sei und die Bachblüten-Therapie mangels empirischer Anhaltspunkte für ihre Wirksamkeit nicht auf rationalen Erwägungen beruhe, seien sie dazu bestimmt, mittelbar der Gesundheit durch die Beseitigung seelischer Disharmonien zu dienen, führten die Richter aus (siehe DAZ 2014, Nr. 36, S. 16).
Für emotionale Situationen
Nun hatte ein Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück über seine Versandapotheke unter anderem Bachblütenprodukte angeboten. In den Werbeaussagen heißt es zu einem Produkt, es werde „in emotional aufregenden Situationen“ verwendet – bei Flugreisen, im Job, einer Prüfung oder einem Zahnarzttermin – ein anderes könne „unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“. Ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband hielt diese Werbung für unzulässig und erhob Unterlassungsklage. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm bestätigten die Meinung der Wettbewerbshüter und untersagten dem Apotheker die Werbung.
Verstoß gegen EU-Health-Claims-Verordnung
Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen die Vorgaben der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO), heißt es zur Erklärung in einer Mitteilung des Gerichts: Die streitigen Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab, sondern seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen: Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen, die emotionalen Herausforderungen gegenüberständen, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien daher in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.
Derlei unspezifische gesundheitsbezogene Angaben seien aber nur dann zulässig, so die Richter weiter, wenn belegte spezielle Angaben in einer Liste in der HCVO aufgelistet wären – was sie aber im Hinblick auf Bachblütenprodukte nicht sind. Nicht von Bedeutung sei dabei, dass die Liste der Health-Claims-Verordnung bislang nicht vollständig ist: Ein derartiges Verständnis von der EU-Verordnung trage dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, nur gesundheitsbezogene Werbeaussagen zuzulassen, die durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind.
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