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Recht
Vertretung muss nicht für die ganze Elternzeit sein
bü | Die Vertretung für eine Mitarbeiterin, die die (hier: dreijährige) Elternzeit in Anspruch nehmen will, ist ein sachlicher Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Vertretung für die volle Dauer der Elternzeit eingestellt werden muss. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er den zeitweiligen Ausfall überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt. Deshalb kann er auch einen kürzeren Zeitraum wählen „und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden“.
(LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 33/12)
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