Gesundheitspolitik

AVP-Vergleich kann täuschen

Kammergericht hält Werbung ebenfalls für unzulässig

BERLIN (jz) | Im Januar erklärte das Landgericht (LG) Hamburg den AVP-Vergleich im Rahmen der OTC-Werbung einer Versandapotheke für irreführend. Verbraucher könnten ihn als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers verstehen, der nur durch die Versandapotheke unterboten werde. In einem ähnlich gelagerten Fall haben sich die Richter des Berliner Kammergerichts dieser Auffassung nun angeschlossen. Diese Art der Bewerbung enthalte „zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein besonderer Preisvorteile“. (Kammergericht Berlin, Urteil vom 17. Januar 2014, Az. 5 U 89/13)

Die Wettbewerbszentrale hatte den Betreiber einer Berliner Versandapotheke abgemahnt, weil dieser seine Preise einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Preis gegenübergestellt hatte, der als Apothekenverkaufspreis erläutert wurde. Auf einer Unterseite, die per Link erreichbar war, wurden er und die Zusammenhänge rund um den Preis ausführlich erklärt: über Lauer-Taxe, ABDA-Artikelstamm, PZN, ABDATA bis hin zum UVP. Der Apotheker wehrte sich vor Gericht, doch sowohl Landgericht als auch Kammergericht gaben der Wettbewerbszentrale recht.

Nach Auffassung des Kammergerichts erweckt die Versandapotheke mit dieser Art der Werbung den Eindruck, sie biete rezeptfreie Arzneimittel zu einem Preis an, der unter dem vom Hersteller unverbindlich vorgegebenen Preis für die Abgabe an den Endverbraucher liege. Denn der Verbraucher halte den AVP für eine unverbindliche Preisempfehlung – vielleicht nicht unbedingt, weil er „AVP“ mit „UVP“ verwechsle, zumindest aber, weil es bei der Abkürzung „VP“ naheliege, dass das „A“ entweder für „Apotheke“ oder „Arznei(mittel)“ stehe. Aufgrund der breiten Berichterstattung der Medien und aufgrund eigener Erfahrungen mit Versand- und „Discount“-Apotheken sei dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente seit der Gesundheitsreform 2004 nicht mehr preisgebunden seien; er erkenne daher, dass die Preisvorgabe unverbindlich sei. Zum Einwand des Apothekers, die mit den Kassen abgerechneten Preise lägen unter den Preisempfehlungen der Hersteller, erklären die Richter, dann seien die von ihm beworbenen Ersparnismöglichkeiten „reine Fantasieprodukte“ – „völlig aus der Luft gegriffen“.

Das Berliner Kammergericht ist mit seiner Einschätzung eines von mehreren Gerichten, das den AVP-Vergleich für irreführend hält. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart, das LG Hamburg sowie das LG Frankfurt untersagten diese Art der OTC-Preiswerbung. Das Landgericht Braunschweig erachtete dagegen den Vergleich für zulässig, weil die Mehrheit der Apotheken für OTC den Lauer-Taxe-Preis ansetzten und daher die tatsächlichen Marktverhältnisse zutreffend wiedergegeben würden. Da noch nicht alle Entscheidungen rechtskräftig sind, wird eine endgültige Klärung erst durch den Bundesgerichtshof erreicht werden. 

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