Steuer

Grundstücksschenkung unter Auflage

Wie sich ein eingeräumtes Wohnrecht auf Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer auswirkt

Stuttgart (az) | Dieser Fall kommt immer wieder vor: Ein Grundstück mit Wohnhaus wird verschenkt, beispielsweise von den Eltern an das Kind, der Schenker will aber weiterhin in dem Haus wohnen. Also behält er sich auf Lebenszeit ein Wohnrecht vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Folgen befasst, die sich in einem solchen Fall für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben.

Wie die Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht (DANSEF) mitteilt, ist der BFH dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. November 2013, Rechtssache II R 38/12)

Schenkungsteuer

Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt.

Grunderwerbsteuer

Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Konkret betroffen von der Entscheidung des BFH sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

DANSEF-Vizepräsident Dr. Norbert Gieseler empfiehlt, in solchen Fällen rechtlichen und steuerlichen Rat von einem Experten einzuholen. Auf der Website www.dansef.de findet sich eine Anwalts- und Steuerberatersuche speziell für Erbschaftssteuerrecht. 

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