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Verschiedene Nummern sind ein Fälschungsindiz - Gericht bestätigt AOK-Retax

BERLIN (jz) | Grundsätzlich gilt: Gibt ein Apotheker ein Arzneimittel aufgrund eines gefälschten Rezeptes ab, obwohl die Fälschung für ihn erkennbar war, darf die Krankenkasse den vollen Betrag retaxieren. Nicht identische Vertragsarztnummern auf einem Rezept sind dabei ein Indiz für eine Fälschung, die den Apotheker zur genaueren Überprüfung verpflichten. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und der AOK Berlin recht gegeben. Der betroffene Apotheker bleibt nun auf den Arznei- und den Prozesskosten sitzen. (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. September 2013, Az. L 9 KR 192/11)
Foto: ABDA
Genau hinschauen Stimmt die Arztnummer auf dem Rezept nicht mit der auf dem Arztstempel überein, ist dies ein Grund für eine Retaxierung.

An drei Tagen im Mai 2008 wurde in der Apotheke des Berliner Pharmazeuten jeweils ein Rezept für Kaletra® und Truvada® vorgelegt. Die am unteren Rand befindliche vorgedruckte Arztnummer war dabei nicht identisch mit der Arztnummer im Arztstempel der ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Mitarbeiter der Apotheke – eine Schwerpunktapotheke im Bereich der HIV-Arzneimittel – gaben die Arzneimittel jeweils ab, der Apotheker berechnete der genannten Krankenkasse (AOK Berlin) die entsprechenden Beträge: insgesamt knapp 4800 Euro. Als die AOK feststellte, dass der Versicherte nicht existiert, retaxierte sie die Beträge.

Dagegen wehrte sich der Apotheker vor Gericht und führte zur Begründung aus, er sei laut dem Arzneimittelversorgungsvertrag Berlin (§ 4 Abs. 2 AVB) lediglich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein Rezept die Vertragsarztnummer enthalte – nicht aber, die Vertragsnummern auf Übereinstimmung abzugleichen. Eine Abweichung von aufgedruckter und im Arztstempel enthaltener Arztnummer sei außerdem üblich – allein in seiner Apotheke würden wöchentlich fünf bis sechs Rezepte mit differierenden Arztnummern eingereicht. Doch sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) sahen dies anders und bestätigten die Retaxierungen.

Arztnummern müssen übereinstimmen ...

Der AVB sehe vor, dass eine Belieferung von Arzneimitteln aufgrund ordnungsgemäß ausgestellter vertragsärztlicher Verordnung erfolge (§ 4 Abs. 1 AVB), führen die Richter des LSG in ihrem Urteil aus. Die Krankenkasse sei daher nicht verpflichtet, Belieferungen aufgrund von gefälschten Verordnungen, gefälschten Verordnungsblättern oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern zu bezahlen, sofern der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen (§ 4 Abs. 7 AVB). Und im vorliegenden Fall habe der Apotheker die Fälschung erkennen müssen: Er hätte wissen müssen, dass auch die Arztnummern übereinstimmen müssen. Das ergebe sich aus den bundesmantelvertraglichen Regelungen zu den Vordrucken. Diese regelten spätestens seit Juli 1999, dass ein Vertragsarzt nur Rezepte mit seiner Arztnummer verwenden dürfe. Die abweichenden Arztnummern hätten dem Apotheker bzw. seinen Mitarbeitern daher auffallen müssen – und damit auch die naheliegende Möglichkeit einer Fälschung.

... andernfalls muss nachgeforscht werden

Den Einwand, in Ausnahmesituationen könnten Vertragsärzte bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung einen Satz Rezepte mit einer Sonderkodierung (mehrere Nullen) in der Kodierleiste erhalten – etwa bei Lieferengpässen des Paul Albrechts Verlags, bei dem typischerweise jeder Vertragsarzt seine Vordrucke bestelle, oder wenn die Vertragsarztpraxis abgebrannt oder anderweitig zerstört sei oder bei einer Praxisaufnahme –, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Auch in diesen Fällen einer ausnahmsweise zulässigen Divergenz sei ein Apotheker nicht zur Abgabe der verordneten Arzneimittel verpflichtet, sondern hätte zunächst – etwa durch eine telefonische Rücksprache mit dem ausstellenden Vertragsarzt – dessen Urheberschaft klären müssen.

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