DAZ aktuell

Hauschka verhängt Liefersperre

Einzelware erst ab Mitte Mai bestellbar – Beschwerde beim Bundeskartellamt liegt vor

BERLIN (lue) | Die Designumstellung zweier Produktlinien der Kosmetikmarke Dr. Hauschka sorgt weiterhin für Unmut: Apotheken, die das Erstausstattungspaket von Wala nicht bestellten, haben aktuell keine Möglichkeit, einzelne Ware zu beziehen. Sie können nach wie vor lediglich das Erstausstattungspaket ordern, das – wie Wala betont – ein „Angebot“ darstelle und „kein Muss“. Einzelne Produkte werden Apotheken ohne dieses Paket erst wieder ab Mitte Mai vom Großhandel beziehen können. Ein Apotheker legte bereits Beschwerde beim Bundeskartellamt ein.

Die Umstellung auf die neu designten Produktlinien sollte zum 1. März erfolgen, über 90 Prozent der Depotpartner haben Wala zufolge das Erstausstattungspaket rechtzeitig bestellt. Einige Apotheker nahmen das Angebot allerdings nicht an. Sie wollten warten, bis sie die neue Ware einzeln über ihren Großhändler beziehen können. Wenn sie nun kurzfristig Nachschub brauchen, haben sie ein Problem. Denn die Großhändler haben von Wala eine Sperrliste erhalten: Apotheken auf dieser Liste dürfen vorerst nicht mit Dr. Hauschka-Produkten beliefert werden. Apotheken, die das Erstausstattungspaket bei Wala orderten, werden hingegen weiterhin vom Großhandel beliefert.

„EDV-technisch nicht möglich“

Dass Wala für eine Übergangsfrist keine Produkte an Depotpartner ausliefere, die das Erstausstattungspaket nicht abnehmen, bestätigte Wala-Sprecherin Inka Bihler-Schwarz der DAZ. Das Problem sei, dass eine Differenzierung des alten und des neuen Sortiments aus EDV-technischen Gründen nicht möglich sei. Im Großhandel konnte dies auf Nachfrage weder bestätigt noch verneint werden. Allerdings sei Altware kaum bis gar nicht mehr vorhanden, da der Großhandel nur noch mit neuer Ware beliefert werde, erklärte ein Großhändler gegenüber der DAZ.

Einheitliche Präsentation wichtig

Wala geht es letztlich um einen einheitlichen Markenauftritt. „Um den anspruchsvollen Endkunden die Vorzüge der neuen Produktgestaltung sichtbar zu machen, ist ein einheitliches Markenbild insbesondere in der Warenpräsentation unabdingbar“, so Bihler-Schwarz. Die Depotpartner seien verpflichtet, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Marke Dr. Hauschka zu sorgen. Die überwiegende Mehrheit habe dies auch zum 1. März getan. „Die weniger als zehn Prozent unserer Depotpartner, die das Erstausstattungspaket für die Gesichts- und Regenerationspflegeprodukte im neuen Design nicht abgenommen haben, verfügen in der Regel noch über einen hohen Bestand an Produkten im bisherigen Design“, erklärt sie weiter.

Ausreichend Gelegenheit zur Bevorratung

Um Engpässe für die Übergangsfrist bis zum 15. Mai zu vermeiden, habe Wala mit Schreiben vom 7. Februar ausdrücklich eine „Last-Order-Möglichkeit“ für die früheren Produktvarianten angekündigt. „Insoweit hatte jeder autorisierte Dr. Hauschka Vertriebspartner ausreichend Gelegenheit, sich zu informieren und mit Dr. Hauschka-Produkten zu versorgen“, stellt Bihler-Schwarz klar. „Ab 15. Mai können auch Depotpartner ohne Erstausstattungspaket wieder Einzelware sowohl über den Apotheken-Großhandel als auch über die Wala direkt bestellen.“

Beschwerde beim Bundeskartellamt

Mittlerweile befasst sich auch das Bundeskartellamt wieder mit Dr. Hauschka. Wie ein Sprecher der Wettbewerbsbehörde der DAZ bestätigte, liegt eine aktuelle Beschwerde vor, die die von Wala verhängte Liefersperre für Depotpartner ohne Erstausstattungspaket zum Gegenstand hat. Der Depotvertrag werde zurzeit hinsichtlich der Wettbewerbskonformität begutachtet, erklärte der Sprecher.

Das Bundeskartellamt hatte gegen Wala erst im vergangenen Sommer ein millionenschweres Bußgeld verhängt. Auch dabei ging es nicht zuletzt um – frühere – Dr. Hauschka-Depotverträge. Der Knackpunkt war damals das kritische Preissystem: Nur Händler, die die von Wala empfohlenen Preise einhielten, konnten einen solchen Depotvertrag abschließen. Das Unternehmen hatte sich nach Beendigung des Kartellverfahrens bereit erklärt, seine Depotverträge anders zu gestalten (siehe DAZ 2013, Nr. 32, S. 32). 

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