Pharmazeutisches Recht

Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderung vom 11. Juli 2014 bekannt:

Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung)

Die Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 13. Juni 2012 (MBl. NRW. 2012, S. 657ff, SMBl. NRW. 21210), wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Formulierung „als Angestellte“ wird das Wort „vollbeschäftigt“ eingefügt.

§ 22 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Änderung der Satzung gemäß dem in der Kammerversammlung am 11. Juni 2014 gefassten Beschluss tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.“

Genehmigt.

Düsseldorf, den 22. Juli 2014

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Karlguth

Die vorstehende Änderung der Satzung der Zusatzversorgung der Apothekerkammer Nordrhein für angestellte Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken (Zusatzversorgung) vom 11. Juni 2014 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 25. August 2014

Lutz Engelen

Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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