Rechtsprechung

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht

Müssen angestellte Apotheker um ihre Befreiung fürchten?

Von Martin W. Wesch | Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Entscheidungen vom 3. April 2014 angestellten Rechtsanwälten (Syndikus-Anwälten) die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht versagt [1]. Die Befreiung sei nur selbstständig tätigen Rechtsanwälten möglich. Diese Rechtsprechung könnte u.a. Auswirkungen auf angestellte Industrieapotheker und Ärzte haben [2]. Der Verfasser hält dies jedoch nicht für wahrscheinlich.

Rechtsprechung des BSG zu Anwälten

Das BSG hat in den drei genannten Entscheidungen die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Rechtsanwälte, die bei einem Industrieunternehmen angestellt sind, verneint. Die Rechtsanwälte waren bei ihren jeweiligen Rechtsanwaltskammern als Rechtsanwälte zugelassen worden. Dadurch wurden sie auch kraft Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 12 Abs. 3 BRAO) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer [3]. Mit der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammern wurden die Anwälte auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zugleich obligatorische Pflichtmitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtung [4].

Angestellte Rechtsanwälte erfüllten dennoch nicht die Voraussetzungen, sie von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die Befreiung von der Versicherungspflicht gebe es nur für die „Beschäftigung, wegen der“ sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer seien [5]. Dies sei bei Syndikus-Rechtsanwälten nicht der Fall. Wegen der Anstellung in einem Industrieunternehmen seien sie nicht zu befreien, sondern allenfalls für eine Tätigkeit, die sie selbstständig neben der Tätigkeit im Anstellungsverhältnis ausübten. Die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis eines – nicht dem Standesrecht unterworfenen – Arbeitgebers sei keine Anwaltstätigkeit [6]. Das BSG sieht den Syndikus-Anwalt einerseits als Angestellten und andererseits als Rechtsanwalt [7]. Es beruft sich hinsichtlich dieser „Doppelstellung“ auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, BAG, BVerfG, EuGH und auf die Gesetzesmaterialien [8].

Kritik an der Rechtsprechung

In der Literatur wurde diese Rechtsprechung des BSG zu Syndikus-Anwälten durchweg kritisiert [9]. Sie führte bereits zu Initiativen, durch eine Gesetzesänderung die vordem bestehende Rechtspraxis wiederherzustellen bzw. zu legalisieren. Dafür wurde beim Deutschen Bundestag am 13. Mai 2014 eine Petition mit der Aufforderung an den Gesetzgeber eingereicht, Syndikus-Anwälten durch Klarstellung in der BRAO weiterhin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu ermöglichen [10]. Der deutsche Anwaltsverein fordert eine gesetzliche Regelung, wonach auch die rechtliche Beratung des eigenen Arbeitgebers durch Syndikus-Anwälte anwaltliche Tätigkeit darstelle [11].

Kritisiert wird vor allem die Ungleichbehandlung der vorwiegend in der Industrie angestellten Syndikus-Anwälte zu den bei einem Rechtsanwalt angestellten Rechtsanwälten. Beide sind nicht selbstständig tätig, sondern stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind gegenüber ihren Arbeitgebern weisungsgebunden und nicht frei. Der Unterschied beider Berufsgruppen erschließt sich daher nicht ohne Weiteres. Auf die Weisungsfreiheit gegenüber dem Mandanten abzuheben, wäre trügerisch: Besteht diese doch im Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht und ist der Anwalt vielmehr an auftragsbezogene Weisungen seines Mandanten gebunden [12]. Der Deutsche Anwaltverein warnt deshalb vor einer „Spaltung“ der Anwaltschaft [13]. Zudem: Die Zulassung als Rechtsanwalt wird – so das BSG – personenbezogen und unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als berufener und unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten verbunden sind [14]. Wie kann aber die Zulassung auch für eine Tätigkeit als Syndikus-Anwalt erteilt werden, wenn diese Tätigkeit selbst nicht als anwaltliche Tätigkeit zu verstehen ist?

Pikanterweise wechselte beim BSG während eines laufenden Verfahrens die Zuständigkeit: Bis zum 31.12.2013 war der für das Beitragsrecht zur Sozialversicherung zuständige 12. Senat für die drei Revisionen zuständig. Wegen dessen Überlastung wurden die Revisionen auf den für das Rentenversicherungsrecht zuständigen 5. Senat übertragen [15]. Da dergleichen Abgaben wegen Überlastung zum einen für die Verfahrensbeteiligten außerhalb des Gerichts kaum überprüfbar sind und zum anderen dadurch willkürlicher Verweisungen Tür und Tor geöffnet wird, ließe sich bereits fragen, ob die höchstrichterlichen Entscheidungen durch den „gesetzlichen Richter“ (gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) getroffen worden sind oder ob dieses „Justizgrundrecht“ verletzt wurde.

Es kann bezweifelt werden, ob diese Rechtsprechung des 5. Senats Bestand haben wird. Gegen zwei der drei Urteile wurden Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingelegt [16]. Möglicherweise wird sogar der EuGH mit der Klärung der Rechtsfragen befasst. Dem zuvorkommen könnte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, welche die (faktische) Rechtslage wiederherstellt, die über Jahrzehnte vor den umstrittenen Entscheidungen des 5. Senats galt, dass nämlich Syndikus-Anwälte von der Rentenversicherungspflicht zu befreien sind.

Rechtsprechung zu Apothekern und Ärzten

Zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von Apothekern und Ärzten gibt es eine als gefestigt anzunehmende höchstrichterliche Rechtsprechung [17]. Danach sind die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Voraussetzungen für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht [18, 19]. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen [18]. Den berufsständischen Kammern, welche über die Pflichtmitgliedschaft entscheiden, kommt insoweit eine Auslegungsprärogative zu [20]. Kammermitglieder sind grundsätzlich alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestellt und approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen und im jeweiligen Bundesland ihren Beruf ausüben [21].

Bei der Berufsausübung muss es sich um eine „berufsspezifische“ [22] bzw. „berufsgruppenspezifische“ [23] Beschäftigung als Apotheker handeln. Die Berufsbezeichnung als Apotheker oder seine Person als solche ist dafür nicht entscheidend, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit [24]. Wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. des Selbstständigen an, sondern auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird [25]. Bei der Berufsausübung muss die Anwendung oder Mitverwendung von pharmazeutischem oder ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr „Gepräge“ geben [26]. Apotheker in der pharmazeutischen Industrie müssen aufgrund ihrer bloßen Berufsbezeichnung oder einer Tätigkeit, die auch ein Nichtapotheker ausüben kann, keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen [27].

Die Befreiung ist nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI allerdings auf die „jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit“ beschränkt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen [28]. In § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist von „derselben“ Beschäftigung die Rede. Es muss also eine „Identität“ der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorliegen [29]. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn der Betroffene zu einem anderen Arbeitgeber wechselt [30] und ein anderes Arbeitsverhältnis, eine andere Beschäftigung im Raum steht [31], wenn die Zulassung aufgegeben wurde [32] oder wenn sich die Tätigkeit wesentlich ändert [33].

Unterschiede zu Rechtsanwälten

Für Apotheker und Ärzte spielt es keine Rolle, ob sie abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind (gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Diese Norm trifft zwar grundsätzlich auch auf Anwälte zu. Der Rechtsanwalt ist jedoch unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Diese Unabhängigkeit kann nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem sich das BSG anschließt, nur der Rechtsanwalt erfüllen, der nicht (weisungs-)abhängig, sondern selbstständig tätig ist, jedenfalls gegenüber seinem Auftraggeber. Deshalb darf der Syndikus-Anwalt in Angelegenheiten seines Arbeitgebers auch nicht vor Gericht tätig werden (§ 46 Abs. 1 BRAO). Der Rechtsanwalt darf ebenso wenig durch einen Dienstvertrag an seinen Mandanten gebunden sein [34]. Apotheker und Ärzte müssen in diesem Sinne nicht „unabhängig“ sein. Eine den Rechtsanwälten entsprechende berufsrechtliche Beschränkung auf ihre Unabhängigkeit und ihre selbstständige Tätigkeit gibt es bei Apothekern und Ärzten nicht.

Die Zulassung als Rechtsanwalt wird personenbezogen und unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als berufener und unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten verbunden sind [35]. Demgegenüber ist für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem Apotheker oder Arzt nicht seine Berufsbezeichnung oder seine Person als solche entscheidend, sondern seine konkret ausgeübte Tätigkeit (s.o.).

Ergebnis

Die gesetzlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rechtsanwälten, Apothekern und Ärzten, insbesondere deren bei Anwälten gebotene Unabhängigkeit und die nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogene Zulassung von Ärzten und Apothekern, schließen es aus, die Rechtsprechung des BSG zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikus-Anwälten auf Apotheker und Ärzte zu übertragen. Dementsprechend brauchen Apotheker und Ärzte nicht zu besorgen, dass sich die gefestigte Rechtsprechung des BSG zu ihren Berufsgruppen in naher Zukunft ändern wird. 

Literatur

[1] BSG, Urteile vom 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R

[2] Für Apotheker und Ärzte ist die Rechtsprechung übertragbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996, NJW 1997, 814 [815], das sich in einem Apotheker betreffenden Urteil auf die Rechtsprechung zu Ärzten bezieht, scil. BVerwG, Urteil vom 25.11.1971, NJW 1972, 350; SG Mannheim vom 03.01.2006 – S 8 R 2469/04

[3] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 26

[4] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 27

[5] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 28 u. 31

[6] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 31 u. 44

[7] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 36

[8] BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R, Rn. 36-41, 48

[9] Merkt, NJW 2014, 2310; Evke de Groot, NJW-aktuell, Heft 26/2014, S. 14; Heinicke, AnwBl 7/2014, S. 638; Rolfs/Marcelli, NZA 2014, S. 574; Kilian, AnwBl 6/2014, S. 468; Krenzler, BRAK-Mitteilungen 3/2014, S. 128; Kilger, AnwBl 5/2014, M157; Proll-Gerwe, Unternehmensjurist 3/2014, S. 12; Zander, Unternehmensjurist 3/2012, S. 24; Henke, AnwBl 8+9/2014, S. 719; Prossliner, AnwBl 8+9, S. 695; Heine, AnwBl 8+9/2014, S. 690; Kilger, AnwBl 8+9/2014, S. 685; Ewer, AnwBl 8+9/2014, S. 683

[10] Beck-aktuell-Redaktion, Presseveröffentlichung vom 30.05.2014

[11] DAV Pressemitteilung vom 07.10.2014

[12] Darauf verweist besonders Heinicke, AnwBl 7/2014, S. 638

[13] Anwaltsrecht, AnwBl 5/2014, S. 156

[14] BSG, Urteil vom 03.04.2014 B 5 RE 13/14 R, Rn. 28

[15] Rolfs/Marcelli, NZA 2014, 574 [575, Fn. 15]

[16] Verfassungsbeschwerde beim BVerfG – 1 BVR 2584/14 – gegen das Urteil des BSG vom 03.04.2014 – B 5 RE 9/14 R – und 1 BVR 2534/14 gegen das Urteil des BSG vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R

[17] Vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10 R

[18] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 34

[19] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R, Rn. 25

[20] So auch das BVerwG im Urteil vom 30.01.1996, NJW 1997, 814 [815]

[21] Vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

[22] SG Gießen, Urteil vom 16.10.2012 – S 19 R 435/10; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R

[23] Hessisches LSG, Beschluss vom 17.11.2011 – L 8 KR 77/ 11 B ER, Rn. 34, und vom 29.10.2009 – L 8 KR 189/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09, Rn. 74 u. 76

[24] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 18; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 17.11.2011 – L 8 KR 77/11 ER, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2010 – L 4 KR 5196/08, Rn. 24; SG Gießen, Urteil vom 16.10.2012 – S 19 R 435/10

[25] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 18 u. 34

[26] Zuletzt: SG Mainz, Urteil vom 20.12.2013 – S 10 R 369/11, S. 15 Abs. 1 m.V.a. BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R, Rn. 16, m.V.a. VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008 – 9 K 79/07, Tz. 22, m.V.a. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996, NJW 1997, 814 [816]; LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2010 – L 1 KR 42/08 sub Ziff. 2, vorl. Abs.; VG München, Urteil vom 03.06.2008 – M 16 K 07.876 – und vom 24.08.2005 – M 16 K 05.1193; SG Mannheim – S 8 R 2469/04

[27] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 18; die dahingehende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 – hob das BSG auf und verwies es zur Neuverhandlung zurück; SG Mainz, Urteil vom 20.12.2013 – S 10 R 369/11 – S. 12, letzter Abs.; Wesch, „Rentenversicherung – Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen“, DAZ 2013, Nr. 34, S. 3456; Wesch, „Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Apotheker in der pharmazeutischen Industrie?“ Pharm Ind 2012, S. 1271

[28] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 17 m.w.N.

[29] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R, Rn. 20 ff.

[30] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R, Rn. 23 u. 37

[31] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 19 a.E.

[32] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R, Rn. 19 u. 20

[33] Deutsche Rentenversicherung: „Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen“, siehe „Geltungsbereich einer Befreiung“, Abs. 3, unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/bsg_aenderungen_im_befreiungsrecht_der_rv.html; die Bayerische Apothekerversorgung zitiert die Deutsche Rentenversicherung unter: www.bapv.de/portal/page/portal/bapv/de/index.html

[34] BSG, Urteil vom 03.04.2014 B 5 RE 13/14 R, Rn. 41 mit Verweis auf EUGH, Urteil vom 14.09.2010, NJW 2010, 3557

[35] BSG, Urteil vom 03.04.2014 B 5 RE 13/14 R, Rn. 28

 

Autor

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RA Dr. Martin W. Wesch

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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