Adexa-Info

So beugen Sie arbeitsrechtlichen Problemen vor

Arbeitsverträge und Zeugnisse prüfen lassen

In der ADEXA-Rechtsberatung brummt es aktuell: Besonders häufig sind Fragen rund um die Arbeitszeiten, zu Kündigungsfristen, Zeugnissen oder – jahreszeitlich bedingt – zur Sonderzahlung und zu den „Vorfesttagen“ Heiligabend und Silvester. Viele Streitigkeiten ließen sich vermeiden, wenn man Arbeitsverträge von ADEXA prüfen lässt, bevor man sie unterschreibt.

Die Kolleginnen in der ADEXA-Rechtsberatung erleben in diesen Wochen einen ganz besonders großen Ansturm. Anfragen von Mitgliedern – und Nichtmitgliedern – kommen per Telefon, E‑Mail, Fax und Post. „Für beide Seiten ist der E-Mail-Verkehr meist am günstigsten, denn so können die Fragesteller auch außerhalb unserer Sprechzeiten ihre Probleme loswerden – und wir können ihnen auch schnell Rückmeldung geben“, rät Rechtsfachwirtin Heike Kalipke. Sie ist in der Regel die erste telefonische Ansprechpartnerin in der ADEXA-Hauptgeschäftsstelle. „Nichtmitgliedern muss ich dann leider mitteilen, dass wir ihnen laut unserer Rechtsschutzordnung keine Rechtsauskünfte geben dürfen. Die Rechtsberatung ist unseren beitragzahlenden Gewerkschaftsmitgliedern vorbehalten – und das finde ich nachvollziehbar. Die gute Nachricht für Angestellte in akuten Problemsituationen, die noch nicht Mitglied sind: Sobald das Beitrittsformular online oder per Fax bei uns eingegangen ist, kann noch am gleichen Tag eine Beratung oder Prüfung des Streitfalls beginnen.“

Und was steht im Vertrag?

Bei den meisten Anfragen zu Arbeitszeitregelungen, Kündigungsfristen oder zum Gehalt stellt Heike Kalipke eine ganz typische Rückfrage: „Was steht denn dazu in Ihrem Arbeitsvertrag?“ Hier liegt die Ursache für viele Auseinandersetzungen zwischen Apothekeninhabern und ihren Mitarbeitern. „Wenn es überhaupt einen schriftlichen Vertrag gibt, bin ich erleichtert“, sagt die ADEXA-Mitarbeiterin. „Leider gibt es immer noch zu viele Arbeitsverhältnisse, in denen alles nur mündlich auf Treu und Glauben geregelt wird. Arbeitgeber sparen hier am falschen Ende Zeit. Denn sobald es unterschiedliche Interessenlagen gibt, wird es ohne schriftlichen Vertrag deutlich komplizierter.“

Das sehen übrigens auch die Tarifparteien so! Deshalb ist sowohl im Bundesrahmentarifvertrag als auch im Rahmentarifvertrag Nordrhein festgelegt, dass der Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen werden soll – inklusive der Vereinbarung darüber, in welcher Apotheke (Haupt- und/oder Filialapotheke) der Mitarbeiter eingesetzt wird (§ 2 BRTV bzw. RTV NR).

Drum prüfe, wer sich beruflich bindet …

Rechtsanwältin Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsberatung, rät allen Mitgliedern: „Lassen Sie bei Bewerbungen und beim Wechsel auf eine neue Stelle die angebotenen Verträge von uns prüfen! Und zwar – das ist ganz wichtig –, bevor Sie Ihre Unterschrift darunter setzen. Auf diese Weise können Sie viele Auseinandersetzungen vermeiden.“ Die Apothekengewerkschaft bietet ihren Mitgliedern übrigens auch Musterverträge an.

„Beileibe nicht immer ist es böser Wille des Arbeitgebers, wenn ungünstige, schwammige oder sogar unwirksame Klauseln im Vertrag stehen“, so Hansen. Oftmals ist es auch schlicht fehlende Kenntnis der arbeitsrechtlichen Fallstricke. Aber dafür haben die Arbeitgeber ja die Juristen der Verbände oder Kammern.

Zeugnisse

Auch bei Zeugnissen gilt: besser gleich prüfen lassen. Und wenn es Änderungsbedarf gibt, diesen zeitnah einfordern. Denn je mehr Zeit verstreicht, desto schwieriger wird es, Streitfragen zu lösen. Außerdem sind Verfallsfristen zu beachten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil den Mitarbeitern die Beweislast zugesprochen, wenn sie eine bessere als befriedigende Beurteilung fordern. Im konkreten Fall ging es um die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“, die einer Schulnote 3 entspricht. Die Klägerin, Mitarbeiterin in einer Berliner Zahnarztpraxis, hatte den Zusatz des Wortes „stets“ verlangt. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ wäre eine gute Beurteilung, entsprechend der Note 2.

In der Pressemeldung des BAG vom 18.11. heißt es dazu: „Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO und damit auch die Beurteilung richtet sich nur auf ein inhaltlich ‚wahres‘ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote.“ Ein Zeugnis müsse nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Nun muss die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihre Leistungen nicht nur befriedigend, sondern gut waren.

Bundesrahmentarifvertrag

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Abs. 6: „Der Apothekeninhaber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden auf Wunsch ein vorläufiges Zeugnis, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein endgültiges Zeugnis auszustellen. Die Zeugnisse müssen auf Verlangen erschöpfende Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit sowie über Führung und Leistung enthalten.“

Aktuelles Thema: Sonderzahlung

Ende November wird es für viele Apothekenangestellte wieder spannend: Ist auf dem Gehaltszettel die jährliche Sonderzahlung eingetragen? Wer einen tariflichen Anspruch hat, bekommt 100 Prozent seines tariflichen Monatsverdienstes – bei Teilzeitstellen anteilig vom Grundgehalt, das sich auf eine 40-Stunden-Woche bezieht.

Heike Kalipke: „Wir bekommen jetzt viele Anrufe von Apothekenangestellten, wo der Chef oder die Chefin eine Kürzung angekündigt hat – oder das Weihnachtsgeld ganz streichen will. Auch hier gilt wieder der Blick in den Arbeitsvertrag und auf die Frage, ob Tarifbindung besteht oder die Geltung des BRTV einzelvertraglich vereinbart wurde.“ So kann unter anderem geklärt werden, ob ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung besteht und ob eine Kürzung rechtens sein könnte. „Für Weihnachtsgeld und Sonderzahlung gelten nämlich unterschiedliche Regeln“, betont Rechtsanwältin Minou Hansen.

Halber Urlaubstag für Heiligabend?

Jetzt zum Jahresende schauen viele Mitarbeiter auf ihre restlichen Urlaubsansprüche. Heiligabend und Silvester haben die meisten Apotheken ab 13 oder 14 Uhr geschlossen – beide Tage fallen in diesem Jahr auf einen Mittwoch. „Ich arbeite normalerweise am Mittwochnachmittag – muss ich dann einen halben Urlaubstag opfern?“, lautet die häufigste Frage. Nein, sagt Hansen. „Am 24. oder 31.12. müssen Mitarbeiter ab 14.00 Uhr unter Gehaltsfortzahlung freigestellt werden, ohne Überstunden abzubummeln, Urlaubstage zu opfern oder Minusstunden aufzuschreiben. Auch elektronische Zeiterfassungssysteme sind entsprechend zu programmieren.“

Allerdings gibt es keine Plusstunden für Angestellte, die am Mittwochnachmittag ohnehin nicht gearbeitet hätten.

Wer diese Tage aber komplett freinehmen möchte und normalerweise am Mittwochvormittag arbeitet, der braucht jeweils einen ganzen Urlaubstag – oder die entsprechende Zahl an Freistunden, bis die Apotheke schließt. 

Dr. Sigrid Joachimsthaler

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