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Skonti vor Gericht
Wettbewerbszentrale will Großhandelskonditionen überprüfen lassen
AEP gibt sich in Sachen Konditionen transparent. Die Regel lautet: Für Rx-Produkte bis 70 Euro, die innerhalb von zehn Tagen bezahlt werden, gibt es 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Bei teureren Arzneimitteln sind es 2 Prozent Rabatt und ebenfalls 2,5 Prozent Skonto. Addiert ist die Vorteilsgewährung auf jeden Fall höher als die 3,15 Prozent, die dem Großhandel eigentlich – und ausschließlich – für Rabatte zustehen.
Mand: Echte Skonti zulässig
Zulässig oder nicht? Im Sommer veröffentlichte Dr. Elmar Mand von der Universität Marburg in der Zeitschrift „Arzneimittel&Recht“ einen Beitrag, der sich mit dieser und weitergehenden Fragen rund um Rabatte und Zuwendungen befasst. Seine These: Echte Skonti, also solche, durch die eine vorzeitige Zahlung vergütet wird, sind zulässig, auch wenn in der Folge der Preis unter die gesetzlichen Mindest- bzw. Festpreise sinkt. Sie können also zusätzlich zu Rabatten, die sich innerhalb des 3,15-Prozent-Spielraums bewegen, gewährt werden. Denn sie stellen eine äquivalente Gegenleistung zur vorfristigen Zahlung der Apotheke dar. Anders, wenn die Skonti bereits für eine pünktliche Zahlung gewährt werden (sog. unechte Skonti) – dann sind die engen Grenzen der zulässigen Rabatte zu beachten. Darüber hinaus gibt es noch den Skonti ähnliche Funktionsrabatte. Darunter versteht man „besondere Aufgaben“, die dem Groß- und Einzelhandel beim Vertrieb zufallen – zwischen Großhandel und Apotheke können dies etwa Rückvergütungen, Retourenregelungen oder Lagerwertverlustausgleiche sein. Aus Sicht von Mand kommt es auch für die Zulässigkeit von Funktionsrabatten jenseits der gesetzlichen Spielräume darauf an, ob sie eine Leistung des Käufers adäquat abgelten, die über die gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Pflichten hinausgeht. Wenn eine solche Zusatzleistung vom Apotheker erbracht wird, kann er damit aufrechnen. Nötig sei hier jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung, betont der Jurist.
von Czettritz erwartet restriktive Rechtsauslegung
Doch Mands Ausführungen blieben nicht unwidersprochen. Kurz darauf veröffentlichten die Münchener Anwälte Peter von Czettritz und Dr. Stephanie Thewes in der Zeitschrift „Pharma Recht“ (Nr. 10, 2014, S. 460 ff.) einen Aufsatz zur arzneimittelrechtlichen Beurteilung von Großhandelsskonti. Sie führen aus, dass Mands Auffassung zu echten Skonti „vertretbar“ sei. Allerdings gehen sie „angesichts der wichtigen Argumente, die gegen eine solche Auffassung sprechen“, davon aus, dass die Gerichte einen eher restriktiven Ansatz verfolgen, das heißt einen Skonti über den gesetzlich festgelegten Höchstzuschlag nicht zulassen werden. Dazu verweisen Czettritz und Thewes auf die Gesetzeshistorie, die aus ihrer Sicht keinesfalls eindeutig dafür spricht, dass der Gesetzgeber Skonti über den Höchstzuschlag hinaus zulassen wollte. Auch die Rechtsprechung verfolge im Arzneimittelpreisrecht allgemein einen eher restriktiven Ansatz.
AEP: „Erdbeben des Pharmahandels“
Nun soll in der überschaubaren Branche, die bislang nicht durch Rechtsstreitigkeiten aufgefallen ist, durch Gerichte Klarheit geschaffen werden. Die Wettbewerbszentrale gibt sich neutral. Die für den Gesundheitsbereich zuständige Rechtsanwältin Christiane Köber kündigte kürzlich bei einer Veranstaltung der Wettbewerbszentrale an, hier Musterprozesse führen zu wollen. Nun ist einer in die Wege geleitet: Der noch recht junge und offensiv auftretende Großhändler AEP wurde wegen seiner echten Skonti abgemahnt. AEP hätte auf den Rechtsstreit sicherlich gerne verzichtet. Geschäftsführer Jens Graefe spricht von einem „Erdbeben des Pharmahandels“, das nun einsetze. Er fürchtet um das Konditionenniveau, das es für die Apotheker künftig so nicht mehr geben werde. Viele Kooperationen erhielten derzeit Rabatte, Skonti und Funktionsrabatte zusammen – damit könnte bald Schluss sein, meint Graefe. Er selbst will aber auch nach der Abmahnung am AEP-Rabattmodell festhalten. Auch wenn er das „Großhandels-Oligopol“ hinter dem juristischen Angriff vermutet: Die Klage versteht Graefe letztlich nicht unmittelbar gegen AEP gerichtet, sondern tatsächlich als klarstellenden Musterprozess. Bis der Fall durch die Instanzen gezogen ist und höchstrichterlich Recht gesprochen ist, kann das ein oder andere Jahr ins Land ziehen. Bis dahin ist jedenfalls kein Großhändler gezwungen, seine Konditionen umzustellen.
Die Wettbewerbszentrale bereitet indessen ein weiteres Verfahren vor, bei dem Funktionsrabatte in den Blick genommen werden sollen. Sollten am Ende die Gerichte tatsächlich sehr restriktiv entscheiden, dürften die Auswirkungen für Apotheken noch über das Großhandelsgeschäft hinausgehen. Infrage stünden dann auch Rabatte, die ihnen Arzneimittelhersteller im Direktvertrieb gewähren. Auch sie müssen sich nach dem Arzneimittelpreisrecht im Direktvertrieb Großhandelszuschläge erheben und können in denselben Grenzen die Möglichkeiten des Preiswettbewerbs nutzen, die auch dem Großhandel offen stehen.
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