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- DAZ 6/2014
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DAZ aktuell
AVP-Vergleich unzulässig
Landgericht Hamburg hält derartige Preiswerbung für irreführend
In einer Zeitungsanzeige und auf ihrer Internetseite hatte die Betreiberin der Versandapotheke für OTC-Produkte geworben, indem sie den eigenen Preis dem AVP-Preis gegenüberstellte – verbunden mit den Worten „Sie sparen: EUR …“. In beiden Fällen wurde der AVP in einer Fußnote im Kleingedruckten erläutert mit „Apothekenverkaufspreis (Quelle: ABDA-Artikelstamm)“ und mit dem Zusatz versehen „bezogen auf den AVP, nicht für rezeptpflichtige Medikamente und Bücher“. Im Internetangebot gab es den zusätzlichen Hinweis: „Was ist der ABDA-Artikelstamm? Der ABDA-Artikelstamm beinhaltet alle für die Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln und anderen Artikeln des apothekenüblichen Sortiments erforderlichen Informationen. Die Daten basieren auf Meldungen der Anbieter gegenüber der IFA GmbH (Informationsstelle für Arzneispezialitäten GmbH).“
Alle Apotheken frei in der Preisbestimmung
Diese Werbung ist sowohl nach Meinung der klagenden Wettbewerbszentrale wie auch des Landgerichts Hamburg unzulässig. „Es besteht die Gefahr, dass relevante Anteile des angesprochenen Verkehrs glauben, dass der sogenannte AVP der vom Hersteller im Sinne einer unverbindlichen Preisempfehlung vorgeschlagene Verkaufspreis des Medikaments in einer Apotheke ist, der nur durch die Versandapotheke der Beklagten unterboten werde“, erklären die Richter im Urteil. Tatsächlich seien aber alle Apotheken in der Bestimmung des Preises gegenüber ihren Kunden frei und könnten denselben Preis festsetzen, den die Versandapotheke bewerbe. Doch darüber würden Verbraucher in den Erklärungen nicht informiert. „Diese Unklarheit ist irreführend.“
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