Gesundheitspolitik

Urteil mit Augenmaß

Kommentar von Benjamin Wessinger

Eine Betriebsprüfung ist wahrlich kein Zuckerschlecken, selbst der gewissenhafteste und anständigste Unternehmer kann dabei ganz schön ins Schwitzen kommen.

Da ist es fast schon Balsam für die Seele, wenn den Betriebsprüfern auch mal Einhalt ge­boten wird. Wenn man ihnen beispielsweise alle verlangten Unterlagen in schriftlicher Form vorlegt, darüber hinaus vollen Zugang zum Warenwirtschaftssystem ermöglicht, für alle Fragen zur Verfügung steht und auch noch dafür sorgt, dass auch beim Anbieter der Software ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, dann kann das Finanzamt nicht auch noch verlangen, alle Daten in Form einer Excel-Tabelle geliefert zu bekommen. Das hat nun das Finanzgericht Münster klargestellt (s. „Nur mit Augenmaß“ auf S. 3).

Das Finanzamt hatte argumentiert, dass die in der Apotheke eingesetzte Software Manipu­lationen zulasse. Die bloße ­Möglichkeit aber reiche nicht aus, stellte das Gericht klar. Es müsse schon Hinweise darauf geben, dass es tatsächlich Manipulationen in dieser konkreten Apotheke gegeben habe. Die aber gab es nicht.

Beruhigend zu wissen, dass auch bei Betriebsprüfungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss. Das Finanzamt darf nicht eigenmächtig festlegen, in welcher konkreten Form es die Unterlagen vorgelegt bekommt, sondern muss auf die Möglichkeiten des geprüften ­Betriebs Rücksicht nehmen. Und es darf nicht davon ausgehen, dass jede theoretische Möglichkeit zur Manipulation immer und von jedem genutzt wird.

Traurig nur, dass es eines Gerichts bedurfte, diese Selbstverständlichkeiten festzustellen.

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