Gesundheitspolitik

Nur mit Augenmaß

Datenträgerzugriff bei der Betriebsprüfung

BERLIN (jz) | Finanzbehörden müssen bei der Frage, in welcher Form sie einen Apotheker im Rahmen der Betriebsprüfung zur Mitwirkung verpflichten, mit Augenmaß vorgehen: Stets ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Das hat das Finanzgericht Münster am 7. November 2014 klargestellt (Az. 14 K 2901/13 AO). Im konkreten Fall lehnte es die Forderung eines Außenprüfers, der von einer Apothekerin die Daten des Warenwirtschaftssystems in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-­Datei verlangte, ab.

Die Apothekerin hatte die angeforderten Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt sowie die verfügbaren Zugangsdaten zu den elektronischen Daten aus dem Warenwirtschaftssystem überlassen. ­Anfragen zu den elektronischen Daten beantwortete entweder sie selbst oder ein Ansprechpartner des Rechenzentrums. Der Außenprüfer forderte sie darüber hinaus auf, ihm die Daten des Warenwirtschaftssystems auch in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-Datei zur Verfügung zu stellen. Das lehnte sie jedoch ab, schon weil sie kein Zusatzmodul zur Aufbereitung der Daten besaß.

Ermessenswidrige Anordnung des Prüfers

Die Richter des Finanzgerichts ­gaben ihr Recht: Die Anordnung der Datenträgerüberlassung sei im konkreten Fall ermessensfehlerhaft, erklären sie im Urteil. Offen ließen sie dabei, ob ein Zugriffsrecht des Fiskus auch auf Einzeldaten des apothekerlichen Warenverkaufs besteht. Diese umstrittene Frage hatte der Bundesfinanzhof Ende letzten Jahres zu entscheiden, noch ist das Urteil aber nicht veröffentlicht. Für den vorliegenden Fall musste sie auch nicht beantwortet werden, weil die Aufforderung des Außenprüfers in jedem Fall ermessenswidrig war, so die Münsteraner Richter.

Nicht im Ansatz habe sich der ­Außenprüfer bei seiner Forderung damit auseinandergesetzt, dass die Apothekerin sämtliche von ihm angeforderten Unterlagen in schriftlicher Form vorgelegt, ihm uneingeschränkten Zugang zum Warenwirtschaftssystem gewährt, Anfragen zu den elektronischen Daten aus dem Warenwirtschaftssystem selbst oder durch einen Ansprechpartner des Datenzentrums beantwortete. Ermessenserwägungen dazu, warum der von der Apothekerin gestattete Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem dem Prüfer vorliegend keine ausreichenden Auswertungsmöglichkeiten gab, wären allerdings er­forderlich gewesen.

Manipulationsmöglichkeit nicht ausreichend

Auch das Argument, es lägen Prüfungserfahrungen vor, wonach das konkret eingesetzte Warenwirtschaftssystem die Änderung von Daten ohne Protokollierung zulasse und damit potenziell manipulationsanfällig sei, lehnten die ­Richter ab: Die Manipulationsmöglichkeit alleine reiche nicht aus. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Apothekerin von diesen Gebrauch gemacht haben könnte. |

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