Gesundheitspolitik

Tricksen auch beim „Produkt des Jahres“ verboten

BVDA-Siegel: Angaben über Testurteile müssen für Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein

BERLIN (jz) | Die Werbestrategie mit dem Siegel des Bundesverbands Deutscher Apotheker (BVDA) muss einen weiteren Rückschlag verbuchen: Nachdem Procter & Gamble gerichtlich ­untersagt wurde, für Wick MediNait mit der Auszeichnung „Medikament des Jahres“ zu werben (siehe AZ 2015, Nr. 12, S. 1), hat das Landgericht Limburg der Equimedis Dr. Jacoby GmbH & Co. KG die Werbung für „Apothekers Original Pferde­salbe Gold“ mit der BVDA-Auszeichnung „Produkt des Jahres“ in einem Anzeigenblatt verboten (Az. 5 O 28/14). Die Entscheidung ist ­allerdings nicht ­rechtskräftig.

Equimedis Dr. Jacoby hatte im vergangenen Jahr für die Pferdesalbe im „Usinger Anzeigenblatt“ mit einer Werbebeilage sowie im Internet geworben – jeweils mit dem BVDA-Siegel „Produkt des Jahres“. Auf der Eingangsseite der eigenen Internetseite hieß es zusätzlich: „Produkt des Jahres 2011 – 2014. Die von Deutschlands Apotheken am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“ Seitlich davon fand sich ein Link, der zu „mehr Informationen“ führte. Die Wettbewerbszentrale hielt beide Varianten für irreführend, weil sie nur unzureichende Informationen bereithalte.

Diese Meinung vertritt auch das Landgericht Limburg – jedenfalls im Hinblick auf die Werbung im Anzeigenblatt. Die Werbung ohne Angabe der konkreten Fundstelle der Veröffentlichung des Inhalts des Qualitätsurteils stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, weil die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch die Vorenthaltung dieser Information wesentlich beeinträchtigt werde. Nach der ständigen Rechtsprechung müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das setzt voraus, dass in der Werbung überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben wird, und dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Bei der Werbung im Anzeigenblatt hätte nach Meinung der Richter auf der Werbebeilage ein Fundstellenhinweis platziert werden können und müssen. Daher bejahten sie hier den Unterlassungsanspruch.

Bei der Werbung auf der Internetseite des Unternehmens hatten sie angesichts der anklickbaren Informationen aber keine Bedenken. |

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