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- AZ 17/2015
- 19% auf Sondennahrung
Gesundheitspolitik
19% auf Sondennahrung
Finanzgericht Münster: Volle Mehrwertsteuer
Der klagende Apotheker und das Finanzamt sind sich einig: Die Sondennahrung ist keine Arznei im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Sie ist aber verordnungsfähig und nur unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden. Als der Apotheker sie zum ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuern wollte, lehnte dies das Finanzamt ab. Auch das Finanzgericht meint: In Betracht käme eine Umsatzsteuerermäßigung nur, fiele die Sondennahrung unter Nr. 33 – „verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ – der im Umsatzsteuergesetz aufgeführten Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dies sei aber nicht der Fall. Das Gericht verweist auf neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Sondennahrungsumsätze nicht als „Lebensmittelzubereitung“, sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzuordnen sind. Für Arzneiwaren gebe es in Deutschland keine Umsatzsteuerermäßigung. |
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