Gesundheitspolitik

„Aleve“ darf „Aktren Naproxen“ heißen

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Dachmarken-Urteil: Bezeichnung nicht irreführend

BERLIN (jz) | Das Bayer-Schmerzmittel „Aleve“ darf unter der Dachmarke „Aktren“ vertrieben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 29. April entschieden (Az. 3 B 29.14). Eine Arzneibezeichnung im Rahmen einer Dachmarkenstrategie kann danach unter Umständen zulässig sein, auch wenn es sich um ein wirkstoffverschiedenes Arzneimittel handelt.

Bayer Vital hat mehrere Arzneimittel mit dem Namensbestandteil Aktren auf dem Markt, die Ibuprofen enthalten und ähnliche Anwendungsgebiete haben (Schmerzen und Fieber). Aleve enthält hingegen Naproxen-Natrium – die Anwendungsgebiete sind aber ebenfalls leichte bis mäßig starke Schmerzen und Fieber. Bayer wollte auch Aleve der Dachmarke Aktren unterstellen („Aktren Naproxen“), was das BfArM ­jedoch ablehnte, weil es darin ­einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot sah. Bayer zog daraufhin vor Gericht und stritt durch mehrere Instanzen. Nun hat das BVerwG endgültig die Beschwerde des BfArM gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Aus Sicht der Richter weisen die aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung auf und es liegen auch keine Verfahrensmängel vor.

So sei das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass eine bloße Teilidentität einer Bezeichnung nicht ausreicht, um die Voraussetzung der Bezeichnungsgleichheit (§ 25 Abs. 3 S. 1 AMG) zu erfüllen. Die Bezeichnung „Aktren Naproxen“ rufe beim Durchschnittsverbraucher auch keine Fehlvorstellung hinsichtlich der therapeutischen Wirkung hervor (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG). Zudem verbinde der Durchschnittsverbraucher mit dem Fantasienamen keinen bestimmten Wirkstoff und unterliege daher auch nicht der Fehlvorstellung, das streitige Arzneimittel enthalte Ibuprofen. |

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