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Gesundheitspolitik
Jacutin nicht mehr auf Kassenkosten
BSG bestätigt: G-BA durfte Medizinprodukt von Ausnahmeliste streichen
Der G-BA hatte das Mittel gegen Kopflausbefall im Jahr 2008 in die Liste ausnahmsweise verordnungsfähiger Medizinprodukte (Anlage V der AM-RL) aufgenommen. Eine Überprüfung im Jahr 2010 ergab jedoch, dass zwischenzeitlich andere, zweckmäßigere und wissenschaftlich besser belegte Behandlungsmöglichkeiten verordnungsfähig waren. Der G-BA beschloss daher, das Medizinprodukt wieder zu streichen.
Gegen den Aufhebungsbescheid klagte Almirall – man stritt bis zum Bundessozialgericht. Die Bundesrichter gaben dem G-BA nun Recht (Az. B 6 KA 14/14 R). Er sei zur Streichung berechtigt gewesen, befanden sie. Aufnahme und Streichung stellten einen Akt der Normsetzung durch den G-BA dar, hieß es zur Erklärung. Und nach den allgemeinen Grundsätzen für die Änderung von Normen sei die Streichung nicht zu beanstanden. Danach durfte der G-BA seine Entscheidung, das Läusemittel ungeachtet des Fehlens von Studien der höchsten Evidenzklasse mangels Versorgungsalternativen in die Liste aufzunehmen, korrigieren, nachdem weitere Medizinprodukte in die Liste aufgenommen worden waren, deren Nutzen und Zweckmäßigkeit durch Studien höherer Evidenz belegt sind. |
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