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- AZ 26/2015
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Recht
Aktuelle Urteile
Auch Staatsdiener haben mit der „Gesetzlichen“ zu leben
bü | In einer Beihilfeverordnung für Beamte (hier in Berlin) darf vorgesehen sein, dass sie auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist und die Beihilfefähigkeit für bestimmte Arzneien ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt - was heißt: Die Beihilfestellen haben einen Entscheidungsspielraum und können unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (Hier ging es um bestimmte Präparate zur Behandlung eines Knorpelschadens beziehungsweise einer Kniegelenksarthrose, die als nicht beihilfefähig eingestuft sind.)
(BVwG, 5 C 8/14 u. a.)
Neue Erkenntnisse heben „Tatsächliche Verständigung“ nicht auf
bü | Hat ein Finanzamt mit einem Unternehmen, vertreten durch deren steuerlichen Berater, in schwierig zu ermittelnden steuerlichen Einnahmen eine „tatsächliche Verständigung“ getroffen, so ist der Steuerfall damit in diesem Punkt abgeschlossen. Das gilt auch dann noch, wenn das Unternehmen später Korrekturen vorgenommen haben möchte, weil bestimmte Tatsachen irrtümlich nicht berücksichtigt worden sind.
(FG Köln, 4 K 582/12)
Wenn eine Lohnsteueranrufungsauskunft falsch war ...
bü | Hat ein Unternehmer in einer bestimmten Steuerfrage eine Lohnsteueranrufungs-Auskunft erhalten und stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass die Information des Finanzamtes falsch war, so ist die Auskunft zu widerrufen. Der Steuerzahler hat allerdings nicht das Recht, die „Aussetzung der Vollziehung“, also die Anwendung des Rechts nach der neuen, von der Prüfung vorgegebenen Auffassung, zu verhindern, bis eine gegebenenfalls dagegen eingelegte Klage abgeschlossen ist. Dem Steuerzahler bleibt nur dieser Klageweg.
(BFH, VI B 103/14)
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