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Wirtschaft
Kabinett beschließt Erbschaftsteuer-Reform
Lohnsummenregelung bereits ab vier Mitarbeitern
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bisherige Regelung als verfassungswidrig bewertet und eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gefordert. Bei dem jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf dürfte für die Apotheker vor allem interessant sein, dass die sogenannte Lohnsummenregelung nun schon für Betriebe ab vier Mitarbeitern gilt.
Wie bisher ist das begünstigte Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise zu 85% oder zu 100% von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Entscheidet sich der Erbe oder Beschenkte für die Verschonung in Höhe von 85%, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb dieser fünf Jahre insgesamt 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100% muss der Erbe oder Beschenkte die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700% in diesem Zeitraum nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher – unabhängig von ihrer Größe – von der Lohnsummenregelung gänzlich ausgenommen. Diese Grenze hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch verworfen. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:
- Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
- Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250% und bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren 500% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf.
- Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300% und bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren 565% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf.
Dabei werden Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende nicht mitgerechnet, während laut Auskunft des Bundesfinanzministeriums sowohl Teilzeitkräfte als auch Minijobber als „ganze“ Beschäftigte zählen. |
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