Gesundheitspolitik

AEP: Kurzer Prozess-Auftakt

BERLIN (lk) | Am 22. Oktober fällt voraussichtlich die erstinstanzliche Entscheidung im Skonti-Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Arzneimittelgroßhändler AEP. Nach nur 25 Minuten vertagte das Landgericht Aschaffenburg den Prozess. Zuvor ließ Richterin Schäfer allerdings durchblicken, dass Skonti aus ihrer Sicht keine Rabatte sind und somit das AEP-Konditionenmodell zulässig ist. Zudem deutete sie an, dass sie auch den 70-Cent-Fix-Zuschlag des Groß­handels für rabattfähig hält.

Damit zeichnet sich ab, dass die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Konditionenpolitik von AEP so gut wie keine Chance auf Erfolg haben wird. Im Gegenteil: Falls die Richterin auch den 70-Cent-­Fix-Zuschlag des Großhandels für rabattierbar hält, steht die Branche vor einer neuen Situation.

Zu Beginn der Verhandlung machte die Richterin klar, dass sie die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale anders als AEP nicht infrage stellen werde: „Das ist relativ problemlos.“ Ein Dritter könne auch die Kosten übernehmen und ein Interesse an der Klage und an der Klärung des Sachverhaltes besitzen. Das war ein klarer Punkt für die Wettbewerbszentrale.

Anders als die Wettbewerbszentrale sieht die Richterin aber die materiell-rechtlichen Streitpunkte: § 2 der Arzneimittelpreisverordnung ziehe eindeutig eine „Höchstgrenze und keine Mindestgrenze“ für die Konditionenpolitik des Großhandels. Dort stehe „darf“ und nicht „muss“, argumentierte sie. „Von der Diktion her ist das unterschiedlich.“ Zielsicher fischte sie aus dem auf dem Richtertisch liegenden Unterlagenberg die ihre Argumentation stützenden Belege wie die Gesetzesbegründung der Neuregelung der Großhandels­marge heraus.

Skonto kein Rabatt

Klar positionierte sich die Richterin auch hinsichtlich des Klageanlasses: „Skonto ist kein Synonym für Rabatt“, erklärte sie. Das stehe zwar so im Duden, in der Realität würden aber Skonti anders verbucht als Rabatte. Es gebe zudem eine „persönliche Voraussetzung“ beim Kunden: „Er muss liquide sein.“ Somit könnten Skonti als ­Gegenleistung für eine kurze ­Zahlungsfrist gar nicht gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen.

Daraufhin zog der sehr defensiv agierende Rechtsvertreter der Wettbewerbszentrale von der Kanzlei Danckelmann und Kerst die Notbremse. Er kündigte einen neuen Schriftsatz an. Dafür räumte Schäfer eine Frist bis zum 17. September ein. Am 22. Oktober werde sie über den weiteren Prozessverlauf entscheiden. „Sie müssen damit rechnen, dass ich durchentscheide“, so die Richterin. 

Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale betont allerdings, dass die erstinstanzliche Entscheidung nur ein erster Schritt sei. und kündigte Berufung an, wenn die Klage abgewiesen werde. „Die Klärung erfolgt nicht durch das Landgericht“, so Köber. |

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