Recht

Aktuelles Urteil

Urlaubsansprüche nicht im „Kündigungs-Kuddelmuddel“ verstecken

bü | Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den (ihren Arbeitnehmern zustehenden) Urlaubsanspruch nicht erfüllen, wenn sie gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen und – für den Fall, dass die fristlose Kündigung ­unwirksam sein sollte – den ­Arbeitnehmer „bis zum Ablauf der sechsmonatigen ordent­lichen Kündigungsfrist von seiner Arbeit freistellen“. Mit dieser Formulierung sollte noch ­offener Urlaub und Überstunden abgegolten werden. Weil aber bei einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf Lohn und auf Abgeltung noch aus­stehenden Urlaubs bestehe und der Urlaub voraussetze, dass der Arbeitgeber „die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt“ (was bei „fristlos“ nicht möglich ist), dürfe der Plan des Arbeit­gebers nicht „durchgehen“.

(BAG, 9 AZR 455/13)

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