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- AZ 36/2015
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Recht
Aktuelles Urteil
Urlaubsansprüche nicht im „Kündigungs-Kuddelmuddel“ verstecken
bü | Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber den (ihren Arbeitnehmern zustehenden) Urlaubsanspruch nicht erfüllen, wenn sie gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen und – für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte – den Arbeitnehmer „bis zum Ablauf der sechsmonatigen ordentlichen Kündigungsfrist von seiner Arbeit freistellen“. Mit dieser Formulierung sollte noch offener Urlaub und Überstunden abgegolten werden. Weil aber bei einer ordentlichen Kündigung Anspruch auf Lohn und auf Abgeltung noch ausstehenden Urlaubs bestehe und der Urlaub voraussetze, dass der Arbeitgeber „die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt“ (was bei „fristlos“ nicht möglich ist), dürfe der Plan des Arbeitgebers nicht „durchgehen“.
(BAG, 9 AZR 455/13)
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