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- AZ 38/2015
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Gesundheitspolitik
Apotheker kennen „AWB“ nicht
Canesten-Werbung untersagt: für Apotheker und ihre Mitarbeiter irreführend
Von einem anderen Wettbewerber wurde Bayer zunächst abgemahnt und dann auch gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen: Mehrere Angaben der Werbeanzeige aus dem Jahr 2013 verstießen aus seiner Sicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben. Während Bayer in Bezug auf die meisten von ihnen im Laufe des Verfahrens eine Abschlusserklärung abgab, stritt man im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem Punkt bis zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG).
Konkret ging es um die Angabe „Über 87% der Anwender bestätigen sehr gute/gute Wirksamkeit des Nagelsets*”. Der Sternchenhinweis wurde im unteren Seitenbereich der Anzeige aufgelöst: „Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 – 36“ (...). Aus Sicht des Mitwettbewerbers handelte es sich dabei um eine wettbewerbsrechtlich irreführende Angabe (§ 3 HWG).
Richter stützen sich auf eigene Sachkunde
Das OLG sieht es in seinem Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. 3 U 81/14) ebenso: Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs – Apotheker und ihre Mitarbeiter – davon ausgingen, die Angabe sei auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie, getroffen worden. Denn in dieser konkreten Form werde nicht hinreichend deutlich, dass die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt sei. Zumal die Buchstabenfolge „AWB“ dem angesprochenen Fachkreis nicht zuverlässig als Abkürzung bekannt sei.
Was die Richter zu dieser Annahme bringt, erklären sie auch: „Dieses Verkehrsverständnis vermögen die Mitglieder des Senats, die sich hierbei auf ihre eigene Sachkunde und Lebenserfahrung stützen können, selbst zu beurteilen.“ Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei die Beurteilung des Verkehrsverständnisses der jeweiligen Fachkreise durch das Gericht jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, „dass der Fachverkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat“. Selbst wenn man davon ausginge, heißt es weiter, dass die Abkürzung den Apothekern doch bekannt sei, wäre die Werbeangabe gleichwohl irreführend. Der angesprochene Fachverkehr ginge dann nämlich davon aus, dass die zitierte Untersuchung im Hinblick auf die werbliche Angabe methodisch tragfähig sei. Doch das sei vorliegend nicht der Fall, da im Rahmen der Erhebung lediglich die nagelauf- und -ablösende Wirkung, nicht jedoch die antimykotische Wirkung des Nagelsets abgefragt worden sei. Zugelassen sei das Set aber für beide Wirkungen – weshalb der Fachverkehr die Aussage fälschlicherweise auf beide beziehe. |
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