Steuer

Was kann der Chef den Mitarbeitern Gutes tun?

Zuwendungen ohne Belastung durch Steuer und Sozialabgaben

Zuwendungen des Arbeitgebers erhöhen die Motivation und die Treue zum Arbeitsplatz. Doch während von Gehaltserhöhungen aufgrund der Steuer- und Sozialabgabenbelastung ein erheblicher Teil nicht beim Arbeitnehmer ankommt, können Angestellte bei anderen Zuwendungen in voller Höhe profitieren.

Deutschland verfügt als Sozialstaat über eines der weltweit umfassendsten sozialen Sicherungsnetze. Zur Finanzierung dieser Sozialleistungen werden auf den Arbeitslohn die Lohnnebenkosten aufgeschlagen – Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind als die wichtigsten zu nennen und werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen. Im Jahr 2015 liegt der sogenannte Sozialversicherungsbeitrag bei ca. 40% des Bruttoarbeitslohns. Die Lohnnebenkosten erhöhen die Personalaufwendungen für deutsche Unternehmen um etwa 20%, nämlich genau den Teil, der vom Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoarbeitslohn abzuführen ist. Neben dem ohnehin hohen Gehaltsniveau in Deutschland führen eben diese Lohnnebenkosten dazu, dass Arbeit in Deutschland vergleichsweise teuer ist.

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Gesündere und motivierte Mitarbeiter Bis zu 500 Euro p.a. können vom Arbeitgeber pro Arbeitnehmer für Yoga oder Rückengymnastik bezahlt werden.

Auch für die Arbeitnehmer in Deutschland ist die soziale Absicherung teuer erkauft. Neben dem progressiv ansteigenden Tarif bei der Einkommensteuer führen insbesondere die Lohnnebenkosten dazu, dass beispielsweise ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn von 3300 Euro monatlich netto nur etwa 2030 Euro auf das Konto überwiesen bekommt, während die Gesamtkosten für den Arbeitgeber bei rund 4000 Euro liegen. Die Abgabenquote liegt demnach bei fast 50%. Bei der aktuellen Gesetzeslage kann es für so manchen Arbeitnehmer sogar zu der kuriosen Situation kommen, dass eine hart erkämpfte Lohnerhöhung zu einer kaum gestiegenen Nettoauszahlung aufs Konto führt.

„Gute Gaben“ mit spürbarem Mehrwert für Arbeitnehmer

Gibt es einen Ausweg aus diesem Dilemma? Für den kundigen Arbeitgeber ja. Denn ihm steht ein bunter Strauß legaler Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die in voller Höhe bei den Arbeitnehmern ankommen und einen finanziell spürbaren Mehrwert liefern. Die Wichtigsten werden im Folgenden kurz dargestellt:

Erholungsbeihilfe: Arbeitgeber können bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind auszahlen und die anfallende Steuer übernehmen. Bei einer Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern ist dies jährlich ein einmaliger steuerfreier Urlaubszuschuss von 364 Euro. Bedingung ist, dass das Geld auch wirklich für den Urlaub ausgegeben wird.

Gesundheitsförderung: Präven­tionsmaßnahmen wie Yoga oder Rückengymnastik, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer p. a. vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Förderung wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert.

Moderne Medien: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer beispielsweise einen betrieblichen Laptop, ein Smartphone oder ein Tablet zur Verfügung stellen, das dieser in seiner Freizeit uneingeschränkt privat nutzen darf. Voraussetzung ist, dass der Arbeit­geber formell Eigentümer bleibt.

Kindergartenbeiträge: Arbeitgeber können die Beiträge ihrer Mitarbeiter für den Kindergarten, in dem nicht schulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, steuerfrei übernehmen.

Warengutscheine: Bei Gutscheinen, z. B. für Benzin, liegt die Freigrenze für Sachbezüge bei 44 Euro. Allerdings sind nur Sachleistungen zulässig, zum Beispiel 25 Liter Benzin pro Monat.

Essensmarken: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Restaurantschecks oder Essensgutscheine entlasten.

Internetkosten: Ohne Rücksicht auf die berufliche oder private Nutzung kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den privaten Internetkosten des Arbeitnehmers (bis zu 50 Euro monatlich) zahlen. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Personalrabatte: Dadurch können Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Waren bzw. Dienstleistungen erhalten. Steuerfrei sind die Waren/Dienstleistungen bzw. Rabatte dann bis zu einem Betrag von 1080,00 Euro im Jahr.

Parkplätze: Die Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist steuerfrei.

Arbeitgeberdarlehen: Darlehen bis zu 2600 Euro dürfen dem Arbeitnehmer zinslos gewährt werden. |

Dipl.-Kfm. Martin Wolf, LL.M. ist Steuerberater und Partner bei der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Schmidt und Partner mit Nieder­lassungen in Koblenz, Dresden, München und Oberhausen.

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