Gesundheitspolitik

Landgericht: AEP-Skonti zulässig

Wettbewerbszentrale unterliegt – Streit geht in die nächste Instanz

BERLIN (lk) | Die erste Runde im Skonti-Streit geht an den Arzneimittelgroßhändler AEP. Das Landgericht Aschaffenburg hat am 22. Oktober die Klage der Wettbewerbszentrale gegen das Konditionenmodell von AEP abgewiesen. Skonti sind keine Rabatte, urteilte das Gericht. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Im Dezember vergangenen Jahres hatte die Wettbewerbszentrale den Pharmagroßhändler AEP abgemahnt. Sie ist der Auffassung, dass der gesetzlich zulässige Preisnachlass, den der Pharma­großhandel an die Apotheken geben darf, maximal 3,05 Prozent betragen dürfe. Ein zusätzlich gewährter Skonto sei nicht rechtens. AEP hatte der Abmahnung widersprochen, woraufhin die Wett­bewerbszentrale im Januar 2015 Klage erhob.

Skonto und Rabatt sind nicht gleichzusetzen

Mit seinem Urteil vom letzten Donnerstag hat das zuständige Landgericht Aschaffenburg die Klage jetzt abgewiesen. Dabei machte es laut einer Pressemitteilung von AEP klar, dass ein Skonto keinesfalls mit einem Rabatt gleichzusetzen sei. Skonto sei die Belohnung für ein verkürztes Zahlungsziel und damit an eine Bedingung geknüpft. Diese strikte Trennung werde auch bei der Verbuchung deutlich.

Darüber hinaus stellte das Land­gericht laut AEP fest, dass es nach seiner Ansicht, entsprechend des Wortlauts in der Arzneimittelverordnung, keine Untergrenze bei der Preisgestaltung des Großhandels in Richtung Apotheke gebe. Damit ist nach Auffassung des Gerichts auch der Festzuschlag von 70 Cent pro Packung rabattfähig.

AEP-Chef Graefe: Ein überflüssiges Verfahren

„Wir begrüßen, dass das Landgericht den Unterschied zwischen Rabatt und Skonto bestätigte, hätten uns aber in erster Linie gewünscht, dass dieses sehr überflüssige Verfahren nie gestartet worden wäre. Dieses Verfahren war weder für die Apotheke gut noch für die gesamte Branche“, so Jens Graefe, Geschäftsführer der AEP: „Zumindest herrscht jetzt Ruhe und Klarheit, und alle Apotheken in Deutschland können weiterhin rechtssicher bei uns einkaufen.“

Mit diesem Urteil geht der Skonti-Prozess voraussichtlich in die nächste Runde. Im Berufungsverfahren wäre das Oberlandesgericht Bamberg zuständig. Bereits vorab hatte die klagende Wettbewerbszentrale angekündigt, den Prozess bis zu einem höchstrichterlichen Urteil durchzufechten. Zum jetzt gefällten erstinstanzlichen Urteil will sie sich nicht äußern, solange die Entscheidungsgründe nicht vorliegen. |

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