Management

Resturlaub muss angemeldet werden

Übertragung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich

bü | Während viele Apothekenmitarbeiter längst wissen, wohin sie die Ferienreise 2016 führen wird, grübeln andere darüber nach, ob und wann sie ihren Resturlaub für das Jahr 2015 nehmen können. Zu viel Zeit sollten sie sich damit nicht lassen – zumindest was die „Anmeldung“ beim Apothekenleiter betrifft.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sagt unmissverständlich: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das folgende Jahr soll die Ausnahme sein. Das heißt: Nicht jeder Ar-beitnehmer, der noch Urlaub aus dem Jahr 2015 zu bekommen hat, kann davon ausgehen, dass er ihn schließlich 2016 noch nehmen kann – etwa im ersten Quartal.

Das Gesetz regelt die Übertragung für „dringende betriebliche“ oder aber „in der Person des Arbeit-nehmers liegende“ Gründe. Beispiele dafür sind ein hoher Arbeitsanfall (betrieblicher Grund) oder die plötzliche Erkrankung des Arbeitnehmers beziehungsweise eines Familienmitglieds (persönliche Gründe).

So klar das Bundesurlaubsgesetz vom Urlaubsanspruch im „Kalenderjahr“ spricht, so deutlich hat das Bundesarbeitsgericht diese Regel ausgelegt: Arbeitnehmer, die weder einen Grund haben, ihren Urlaub auf das Folgejahr übertragen zu lassen, noch dies beim Arbeitgeber im laufenden Kalender-jahr „anmelden“, büßen am 31. Dezember den Anspruch ein – sofern der Arbeitgeber mit einer arbeitnehmerfreundlicheren Lösung nicht einverstanden ist.

Bis zum 31. März 2016 muss der Urlaub genommen sein

Darüber hinaus gilt: „Übertragener“ Urlaub aus dem Jahr 2015 muss spätestens am 31. März 2016 „genommen“ – also „abgewickelt“ – sein, wenn er nicht endgültig verfallen soll; das ist so auch ganz klar im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter geregelt.

Was passiert, wenn wegen längerer Krankheit der Urlaub nicht genommen werden konnte? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) – und ihm folgend das Bundes­arbeitsgericht – haben dazu ent­schieden, dass der Urlaubsanspruch dadurch nicht verloren geht. Der Bundesrahmentarifvertrag legt hierzu fest, dass der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach § 3 Bundesurlaubsgesetz bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen bleibt.

Kommt der Mitarbeiter nicht in den Betrieb zurück, so hat der Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub bar abzugelten – maximal allerdings für 15 Monate. Im Bundesrahmentarifvertrag ist hier eine Abgeltung mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes pro Urlaubstag vorgesehen.

Im Übrigen gilt all dies Punkt für Punkt auch für Teilzeitkräfte. |

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