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Gesundheitspolitik
Herstellerrabatt wird geprüft
Sind Arzneimittel-Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt?
Arzneimittelhersteller müssen nach dem Sozialgesetzbuch V einen gesetzlichen Rabatt an die Krankenkassen leisten. Das Inkasso dieser Abschläge übernehmen die Apotheken für sie. Für Generika werden sechs Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer fällig, für andere Arzneimittel sieben Prozent. Zudem gilt seit August 2010 ein Preisstopp für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Diese Regelungen müssen vom Bundesgesundheitsministerium regelmäßig überprüft werden. § 130 a Absatz 4 SGB V gibt es vor: Abschläge der Pharmaunternehmen sind zu verringern oder aufzuheben, „wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind“. Die EU-Transparenzrichtlinie schreibt diese Prüfung „mindestens einmal jährlich“ vor. Bislang hat sie noch nie eine Änderung zur Folge gehabt. Dennoch: Das Stellungnahmeverfahren läuft – die ABDA wurde übrigens nicht gefragt. |
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