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Gesundheitspolitik
Heilpflanzensäfte ohne Biosiegel
Oberverwaltungsgericht Münster: keine Information, sondern Werbung
Schon vor zwei Jahren hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden: Das Biosiegel auf den Arzneitees der Firma Salus ist unzulässig. Dagegen wehrte sich Salus erfolglos. Nun hatte das Oberverwaltungsgericht wieder über das Biosiegel zu entscheiden – diesmal auf den Pflanzenpresssäften der Salus-Tochterfirma Schoenenberger. Das Gericht kam auch hier zu dem Ergebnis: Bei dem firmeneigenen Siegel handele es sich nicht um eine zulässige Angabe nach dem Arzneimittelgesetz. Vielmehr habe es Werbecharakter und verstoße damit auch gegen europarechtliche Vorgaben.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG sind weitere Angaben auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen von Arzneimitteln u. a. zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen. Art. 62 des Gemeinschaftskodex für Arzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) bestimmt zudem, dass die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage zur Veranschaulichung einiger spezieller Informationen Zeichen oder Piktogramme enthalten kann, die für den Patienten wichtig sind. Nicht zulässig sind aber Angaben, die Werbecharakter haben können.
Keine Berufung, keine Vorlage beim EuGH
Schon die Vorinstanz hatte angenommen, die Information, dass der pflanzliche Grundstoff aus biologischem Anbau stamme, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten von Bedeutung. Zudem habe sie Werbecharakter. Das Verwaltungsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen, da es mit seiner Entscheidung nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abwich und der Rechtsfrage auch sonst keine besondere Bedeutung beimaß.
Das Unternehmen wollte jedoch eine Zulassung des Rechtsmittels erreichen – und scheiterte damit. Das Oberverwaltungsgericht hat keinerlei Einwände gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Insbesondere wies sie den Einwand der Klägerin zurück, § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG sei unionsrechtswidrig bzw. im Lichte der Richtlinie 2001/83/EG anders auszulegen.
Das Gericht ist vielmehr überzeugt: Firmeneigene Bio-Kennzeichnungen sind Angaben, die im Sinne der EU-Richtlinie Werbecharakter haben können. Sie dienten dem Ziel, den Absatz des Produkts zu fördern, indem sie es gegenüber anderen herausheben. Von anderen Informationen werde der Patient dadurch sogar abgelenkt.
Daher kommt es für das Oberverwaltungsgericht auch nicht in Betracht, die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wie es die Klägerin begehrt hatte.
Die Schoenenberger-Mutter Salus Pharma GmbH will auch diesen Beschluss aus Münster nicht akzeptieren. Geschäftsführer Christoph Hofstetter erklärte gegenüber der AZ, nächste Woche werde in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. |
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