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Gesundheitspolitik
Kommentar: Sprungbrett zum G-BA
„Zentralkomitee“, „kleiner Gesetzgeber“ – diese Bezeichnungen für den Gemeinsamen Bundesausschuss zeigen, wie groß der Einfluss des G-BA geworden ist. Nun wurde zumindest vorerst die Chance vergeben, diese Macht zu beschneiden: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, bei der es konkret um die Erstattung eines Medizinprodukts ging, zugleich aber die Verfassungsmäßigkeit des G-BA insgesamt auf den Prüfstand gestellt wurde (siehe den Beitrag „GBA: Bundesverfassungsgericht bestätigt Legitimation“).
Interessanterweise äußert das Bundesverfassungsgericht allerdings Zweifel an der Legitimation des G-BA, wenn eine Richtlinie „mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten“. Der Regensburger Rechtsprofessor Thorsten Kingreen hatte in diesem Zusammenhang in der Ärzte Zeitung sogar konkret auf „die im G-BA nicht repräsentierten Leistungserbringer“ verwiesen. Genau dies trifft auf die Situation der Apotheker zu.
Die ABDA zeigt bekanntlich bislang wenig Interesse daran, mit Sitz und Stimme im G-BA vertreten zu sein. Und obwohl die Entscheidungen des G-BA erhebliche Auswirkungen auf die Apotheker haben, lehnt sie es unter Hinweis auf die dann anfallenden Kosten ab, eine Aufnahme in den G-BA auch nur anzustreben.
Die vom Bundesverfassungsgericht angemeldeten Zweifel könnten als Sprungbrett dienen, weiteren Interessenten eine Mitgliedschaft im G-BA zu ermöglichen. Auch die ABDA wäre gut beraten, auf diesem Weg den Apothekern mehr Einfluss bei der Verteilung der GKV-Gelder zu verschaffen.
Dr. Christine Ahlheim
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