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Gesundheitspolitik
Europäischer Berufsausweis kommt
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auf der Zielgeraden
In diesem Zuge wird auch die Bundes-Apothekerordnung geändert: Hier findet sich künftig ein Zehn-Punkte-Katalog, der die pharmazeutischen Tätigkeiten der Apotheker aufführt. Die Große Koalition hat sich dabei streng an die europäischen Vorgaben gehalten und diese eins zu eins umgesetzt. Die Empfehlung des Bundesrates, die Liste zu erweitern, damit sich auch Apotheker mit Tätigkeitsfeldern außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken darin wiederfinden, hat die Regierung abgelehnt. Allerdings zeigte sie Verständnis für diese Forderung, die im Übrigen auch die ABDA aufgestellt hatte.
Umsetzungsfrist naht
Doch im vorliegenden Verfahren ist Eile angesagt. Die EU-Richtlinie muss bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Regierung sagte daher nur zu, dass sie prüfen werde, wie der Vorschlag der Länder im Zusammenhang mit einem anderen Gesetzgebungsvorhaben erneut aufgegriffen werden kann. Rudolf Henke (CDU), Berichterstatter für das Gesetzgebungsverfahren, hatte am letzten Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundestags zudem darauf verwiesen, dass die geplante Formulierung „Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere: (…)“ deutlich mache, dass es sich bei der Liste nicht um eine abschließende Aufzählung pharmazeutischer Tätigkeiten handele.
Bundesrat muss zustimmen
Nun muss der Bundesrat also zustimmen, ohne dass seine Empfehlung aufgegriffen wurde – zustimmungspflichtig ist das Gesetz nämlich. Würde er auf seinen Empfehlungen beharren, müsste der Vermittlungsausschuss angerufen werden und das Gesetz würde weiter verzögert. Schon jetzt kann der eigentliche Umsetzungstermin nicht eingehalten werden. Denn im Bundesrat, der am heutigen Freitag seine letzte Plenumssitzung in diesem Jahr hat, steht das Thema heute nicht auf der Tagesordnung. Die nächste Chance bietet sich erst Ende Januar.
Abseits verschiedener neuer Definitionen bringt die Novelle vor allem den Europäischen Berufsausweis. Dieser ist kein Ausweis im wörtlichen Sinne, sondern als ein neues elektronisches Verfahren zu verstehen, welches das herkömmliche Anerkennungsverfahren in Papierform und die Anerkennungsentscheidung ersetzt. Künftig können Antragsteller zwischen dem neuen elektronischen und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren wählen. Der Europäische Berufsausweis ersetzt allerdings nicht das Verfahren zur Genehmigung der Berufsausübung. Ferner ermöglicht die Neuregelung einen „partiellen Berufszugang“, wenn sich die jeweiligen Berufsbilder und Ausbildungsgänge in den EU-Staaten unterscheiden. Zudem wird ein europäischer Vorwarnmechanismus geschaffen, um die Patienten vor möglichen Scharlatanen zu schützen: Die Behörden werden verpflichtet, andere EU-Mitgliedstaaten über solche Angehörige von Gesundheitsberufen zu informieren, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten untersagt worden ist. |
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