Politik

Korruption im Gesundheits­wesen künftig strafbar

Entwurf für neuen Straftatbestand liegt vor – Skonti können „unlauter“ sein

BERLIN (jz/lk) | In diesem Jahr will die Politik die 2012 offenbar gewordene Gesetzeslücke schließen: Die bisherigen Regelungen zur Bestechung und Bestechlichkeit im Strafrecht können laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf freiberuflich tätige Ärzte, Apotheker oder sonstige freiberuflich tätige Angehörige von Heilberufen angewendet werden. Für Korruption im Gesundheitswesen soll es daher einen eigenständigen Straftatbestand geben. Ein entsprechender Referentenentwurf aus dem Hause von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) ging Mitte letzter Woche in die Ressortabstimmung. Der neue § 299a Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen von bis zu drei Jahren – in schweren Fällen bis zu fünf Jahre – oder Geldstrafen für Bestechlichkeit und Bestechung vor. Das strafbewehrte Verbot erstreckt sich auf alle Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung – akademische Heilberufe wie Ärzte, Apotheker und Psychotherapeuten ebenso wie Gesundheitsfachberufe, etwa Krankenpfleger und Physiotherapeuten. Strafbar macht sich danach, wer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Bestechlichkeit) bzw. einem anderen einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (Bestechung), dafür dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei- , Heil-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaßnahmen einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt.

„Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen“, heißt es zur Begründung im Entwurf.

Skonti-Annahme kann „unlauter“ sein

Gleichwohl Skonti nicht im neuen Tatbestand erwähnt werden, könnte ihre Annahme für Apotheker künftig unter Umständen „unlauter“ und damit strafbar sein. Die Begründung zum Gesetzentwurf spricht Skonti ausdrücklich an. Grundsätzlich werden sie für legal gehalten: Bei „branchenüblichen und allgemein gewährten Rabatten und Skonti“ könne es bereits an der Unrechtsvereinbarung fehlen, da diese nicht als Gegenleistung für eine konkrete Bezugsentscheidung gewährt, sondern allgemein gegenüber jedermann angeboten würden. Doch dann heißt es weiter: „Unlauter ist die Bevorzugung beim Bezug dann, wenn die Annahme der als Gegenleistung gewährten Vorteile gegen gesetzliche oder berufsrechtliche Vorschriften verstoßen.“ Preisnachlässe an Fachkreise, die in ­einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen, sind beim Bezug von Arzneimitteln nach § 7 Abs. 1 Nr. 2a Heilmittelwerbegesetz zwar ausnahmsweise zulässig und unterliegen dem neuen § 299a StGB damit grundsätzlich nicht. Die Unlauterkeit kann sich der Begründung zufolge aber daraus ergeben, dass Preisnachlässe gezielt in verdeckter Form gewährt werden. „Für Apotheker kann sich die Unlauterkeit zudem daraus ergeben, dass die gesetzlichen Preisvorschriften der Arzneimittelpreisverordnung beim Bezug von Arzneimitteln umgangen werden.“ Denn auch nach § 7 HWG gilt: Preisnachlässe, die entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden, sind unzulässig. Welche Art der Skontogewährung (un-)problematisch ist, wollen Bundesjustiz-, Wirtschafts- und Gesundheitsministerium dem Vernehmen nach in den nächsten Tagen festlegen. |

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