DAZ aktuell

Einstweilige Verfügung gegen Trümper

Skonti-Streit beschäftigt die Gerichte weiter

BERLIN (lk) | Die im Gespräch mit der Apotheker Zeitung (AZ) getätigten Aussagen von Dr. Thomas Trümper zur AEP-Skonti-Politik beschäftigen die Gerichte: Das Landgericht Berlin hat jetzt dem Vorsitzenden des Großhandelsverbandes Phagro mit einer einstweiligen Verfügung untersagt, mit Bezug auf das von der Bundesregierung vorbereitete Anti-Korruptionsgesetz auf eine mögliche Strafbarkeit des Einkaufs von Arzneimitteln bei AEP hinzuweisen. Darauf macht AEP seine Kunden in einem Info-Schreiben aufmerksam. Ob der Phagro gegen die Verfügung Rechtsmittel einlegt, ist noch nicht entschieden.

Im Gespräch mit der AZ hatte Trümper zunächst versichert, dass weder er persönlich noch der Phagro hinter der Skonto-Klage der Wettbewerbszentrale gegen AEP stecke und dann wörtlich fortgesetzt: „Das allerdings, meine ich, wäre wirklich eine gute Tat für die Apotheker gewesen.“ ­Stelle sich nach einer gerichtlichen Klärung heraus, „dass Skonti in der Form, wie sie von AEP ohne erkennbare Gegenleistung und zudem als Gesamtrabatt angeboten werden, nicht zulässig sind, dann wird es unter dem neuen Gesetz strafrechtlich nicht nur eng für die Herren bei AEP, sondern auch für alle Apotheken, die diese Angebote angenommen haben.“

Apotheker nicht mit „Drohung“ verunsichern

Damit habe sich der Phagro-Chef „vorsätzlich falsch hinsichtlich des im Gesetzgebungsprozess befindlichen Antikorruptionsgesetzes geäußert“, schreibt AEP. Für Kunden gebe es aktuell und zukünftig keinerlei rechtliche Bedenken, bei AEP zu bestellen. Dies habe jetzt auch das Landgericht Berlin bestätigt und eine einstweilige Verfügung sowohl gegen den Phagro als auch gegen Trümper erlassen.

Somit sei es ihm und dem Phagro ­untersagt, „öffentlich oder gegenüber Apothekern wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass eine Zusammenarbeit mit der AEP für die Apotheker eine potenzielle strafrechtliche Konsequenz haben könnte“. Das Gericht habe in seiner Begründung deutlich klargestellt, dass dies nicht der Fall sei, schreibt AEP und zitiert aus der einstweiligen Verfügung: „Es geht ­jedoch nicht an, die angesprochenen Apotheker mit der ‚Drohung‘ einer möglichen Strafbarkeit eines Bezuges von der [AEP] zu verunsichern, da eine solche aus Rechtsgründen aus­geschlossen ist.“ |

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