DAZ aktuell

Geringfügige Verstöße nicht erfassen

ABDA sieht Nachbesserungsbedarf bei Korruptions-Straftatbestand

BERLIN (jz) | Grundsätzlich begrüßt die ABDA zwar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Straftatbestand des § 299a StGB die existierenden Lücken bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen schließen möchte. Allerdings sieht sie durchaus Nachbesserungsbedarf – etwa im Hinblick auf die Skonti-Frage. Um Unsicherheiten in Apotheken zu vermeiden, sollte ihrer Meinung nach klargestellt werden, dass geringfügige Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelungen nicht erfasst werden.
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Prinzipiell befürwortet die ABDA den Korruptions-Straftatbestand. Allerdings steckt der Teufel - wie meist - im Detail. In verschiedenen Punkten sieht die ABDA noch Nachbesserungsbedarf.

Bislang werden nach Ansicht der ABDA Besonderheiten im Bereich der öffentlichen Apotheken im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Nach der Gesetzesbegründung scheine es nicht ausgeschlossen, erklärt sie in den allgemeinen Anmerkungen ihrer Stellungnahme, dass der geplante Tatbestand „auch jedwedes, schlicht unlautere Verhalten“ erfasst. Dies gehe jedoch über die strafrechtliche Bewertung im Rahmen des UWG und über das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs hinaus und begegne zudem erheblichen, vornehmlich wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

„Eine weite Auslegung des Tatbestandes des § 299a StGB-E, wie sie die Gesetzesbegründung zumindest nicht ausschließt […], könnte dazu führen, dass Apotheken aus Unsicherheit und Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung schlechtere als die eigentlich zulässigen Einkaufskonditionen akzeptieren und somit auf (vom Verordnungsgeber an sich erwünschte) Einsparungen verzichten, die der Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln dienen können.“ Hinsichtlich der Einkaufskonditionen beim pharmazeutischen Großhandel gebe es viele rechtlich umstrittene Detailfragen, etwa zur Zusammensetzung möglicher Rabatte oder zur Zulässigkeit von Skonti.

Allerdings hält die ABDA es nicht für zumutbar, dass die Wettbewerbsbeteiligten abwarten müssen, dass etwaige Unsicherheiten gerichtlich geklärt werden. Denn, so mahnt sie, Unklarheiten bei der Auslegung von Marktverhaltensnormen könnten bereits zu einer Strafbarkeit bzw. zu einem Strafbarkeitsverdacht der Beteiligten führen. Daher sollte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „in geeigneter Weise“ klargestellt werden, dass geringfügige Verstöße gegen wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelungen nicht vom neuen Straftatbestand erfasst werden.

Kooperationsbremse?

ks | Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) befürchtet, dass Kooperationen im Gesundheitswesen künftig einen Anfangsverdacht für den geplanten Korruptionstatbestand im Gesundheitswesen auslösen könnten. Dies könnte selbst sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewünschte Kooperationen ver- oder behindern. Der Verband fordert daher zumindest in der Begründung des Gesetzentwurfs eine Klarstellung, dass hier zusätzliche Elemente einer Unrechtsvereinbarung vorliegen müssen, um eine Strafbarkeit zu begründen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die geplante Regelung nicht als Kooperationsbremse fungiert und die multidisziplinäre Patientenversorgung weiterhin gewährleistet werden kann.

Weitere, konkrete Änderungsvorschläge

Darüber hinaus regt die ABDA einige konkrete Korrekturen am Gesetzentwurf an: Die Adressaten der neuen Norm sollten beispielhaft aufgelistet werden. Zudem weist sie darauf hin, dass auch geringfügige Pflichtverletzungen, die Heilberufsangehörige im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsbeziehung begehen, zwangsläufig das Strafmaß erhöhen (besonders schwerer Fall), da das Merkmal der gewerbsmäßigen Begehung erfüllt wäre. Bei der Formulierung zum Strafantragsrecht regt die ABDA unter anderem an, klarzustellen, dass Kranken- und Pflegekassen nur dann antragsberechtigt sind, wenn es im ­konkreten Fall um einen ihrer Versicherten als „Verletztem“ geht.

Für sinnvoll hält die ABDA, dass die bestehenden Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen künftig enger zusammenarbeiten und durch eine Einbeziehung der berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft erweitert werden sollen. Allerdings sollte ihrer Meinung nach deutlich gemacht werden, in welcher Form sich die 17 berufsständischen Apothekerkammern der Länder an dem regelmäßigen Erfahrungsaustausch beteiligen können. Zudem seien ­Regelungen erforderlich, die eine Einbeziehung der Apotheker in den Erfahrungs- und Informationsaustausch auf Bundesebene zwischen den Kassenärztlichen Bundesver­einigungen, dem GKV-Spitzenverband und den übrigen Beteiligten vorsehen. |

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