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DAZ aktuell
DAV verteidigt Vertrag mit Knappschaft
Fragwürdige Abrechnungsregelung in der Hilfsmittelversorgung
Mit einem Offenen Brief (siehe DAZ 2015, Nr. 22, S. 82) wandte sich Dominik Mierswa, Filialleiter einer Wolfsburger Apotheke, kürzlich an den DAV. Der Aufhänger: Eine Bestimmung in der Anlage 8 § 4 Abs. 3 des Hilfsmittelliefervertrages mit der Knappschaft. Darin heißt es: „Der letzte Kalendermonat der Versorgung während der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ist nicht mehr abrechenbar.“
Mierswa schildert einen konkreten Fall aus der Praxis: Ein Patient wurde ordnungsgemäß (mit Urinbeuteln) versorgt und die Abrechnung ordnungsgemäß an die Knappschaft weitergeleitet. Wenige Tage nach der Versorgung starb der Patient. Die Knappschaft verweigerte die komplette Erstattung mit dem Hinweis, dass der Patient im letzten Abrechnungsmonat verstorben sei und die Apotheke somit keinen Anspruch auf Vergütung trotz korrekter Versorgung habe.
„Dieses Verhalten ist nach unserem Empfinden unanständig, die vertragliche Formulierung skandalös. Konsequenterweise müsste man jeden Kunden, der auf Grundlage solcher Verträge beliefert wird, eine Erklärung zum Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB unterzeichnen lassen. Denn im Falle des Ablebens sind Ware und Geld für die Apotheke – vertraglich vereinbart – perdü“, ärgert sich der Apotheker. Vor dem Hintergrund, dass Retaxationen zu einem immer größeren Problem werden, sei es „völlig unverständlich, dass der DAV ‚im Namen seiner Mitglieder‘ Verträge schließt, die eine Verweigerung der Vergütung für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen ausdrücklich vorsehen“.
DAV: Risikoverteilung mit Vor- und Nachteilen
Der DAV räumt auf Nachfrage der DAZ ein, dass besagter Vertrag für die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfen eine Pauschalvergütung festlegt und der letzte Kalendermonat während der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht abrechenbar ist. Allerdings hat der zitierte Vertragspassus einen weiteren Satz. Danach ist der erste Kalendermonat der Versorgung unabhängig vom konkreten Anfangsdatum in voller Höhe abrechenbar. „Man kann also bei Betrachten der gesamten Regelung nicht von einer Verweigerung der Vergütung sprechen, sondern von einer Risiko-Verteilung, welche für die Apotheke je nach Versorgungssituation auch Vorteile enthält, da sie im ersten Kalendermonat unabhängig davon, wie viele Produkte abgegeben wurden, stets die volle Vergütung erhält.“
Vergleichbare Regelungen seien im Hilfsmittelmarkt nicht unüblich, so der DAV weiter. Da Apotheken ohne Vorhandensein einer vertraglichen Regelung nicht mit Hilfsmitteln versorgen dürfen, hätten sich die Gremien des DAV unter Abwägung des Für und Wider dazu entschlossen, den Vertrag mit der Knappschaft abzuschließen. Die Entscheidung über den Vertragsbeitritt bleibe den Apotheken offen gehalten.
Auch ein Sprecher der Knappschaft verweist darauf, dass die gemeinsam mit dem DAV verhandelte Monatspauschale auf einer Mischkalkulation basiere. „Nach Auswertung von statistischen Erhebungen beginnt und endet eine Versichertenversorgung jeweils in der Mitte eines Monats.“ Somit habe man zwei halbe Monate zu einer vollen Monatspauschale zusammenaddiert, die von den Apotheken abgerechnet werden könne. „Auf Wunsch des DAV wurde hierbei vereinbart, dass der erste Monat voll und der letzte Monat nicht vergütet wird“, erklärt die Knappschaft. Darüber hinaus sei den Apotheken im Vertrag zugestanden, dass im Falle der Beendigung der Versorgung bereits im ersten Kalendermonat trotzdem die Pauschale in voller Höhe abrechenbar ist. |
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