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Jetzt auch noch Vorname und Telefonnummer

Neue Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung zum Rezeptaufdruck

BERLIN (ks) | Seit 1. Juli müssen ­Rezepte zusätzliche Informationen zur verordnenden ärztlichen Person enthalten: Nämlich den Vornamen und die Telefonnummer. Die niedergelassenen Ärzte wurden über die Änderungen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) informiert, die Klinikärzte von der Deutschen Krankenhaus­gesellschaft (DKG). Dennoch sollten Apotheken ebenfalls auf die Neuerungen achten – und sich bei weiteren Fragen an ihre Landesapothekerverbände wenden, empfiehlt die ABDA.

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung sieht ab dem 1. Juli 2015 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV vor, dass ärztliche Verordnungen neben Namen, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen Person nun auch den Vornamen des Arztes und eine „Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“ enthalten. In der im vergangenen Dezember erlassenen Änderungsverordnung des Bundesgesundheits- und des Bundesverbraucherschutzministeriums heißt es zur Begründung,: Die Neuregelung diene dazu, den Apotheken die Kontaktaufnahme zur verschreibenden Person zu erleichtern, wenn aufgrund von Unklarheiten Anlass zur Rücksprache bestehe. Daher werde die Angabe der Nummer der Praxis bzw. der Organisationseinheit eines Krankenhauses oder eines medizinischen Versorgungszentrums nun vorgeschrieben.

Foto: DAZ/Schelbert

Noch genauer hinschauen muss man ab sofort bei der Rezeptbelieferung. Seit 1. Juli müssen darauf weitere Informationen zum Verordner aufgedruckt sein, nämlich dessen Vorname und die Telefonnummer der Praxis.

ABDA: Fehlende Telefonnummer kein Retax-Grund

Auf diese Begründung beruft sich auch die ABDA bei ihrer Einschätzung, welche Folgen eine nicht vorhandene Telefonnummer auf der Verordnung für den Apotheker haben könnte. Da die Angabe der Telefonnummer also eine Unterstützungsleistung für den Apotheker sei, sei ihr Fehlen auch kein Grund für eine Rechnungsbeanstandung, schlussfolgert die ABDA. Grundsätzlich sei zu beachten, dass sich die Verschreibungsmaßgaben der AMVV primär an den Arzt als verschreibende Person richteten und nicht an den abgebenden Apotheker. Zu der Frage, wie es um einen vergessenen oder abgekürzten Vornamen steht, äußerte sich die ABDA nicht.

Wie die Krankenkassen tatsächlich reagieren, wenn ab sofort auf einer Verordnung die Telefonnummer oder der Vorname fehlt, bleibt abzuwarten. Die AMVV sieht in § 2 Abs. 6 zwar vor, dass der Apotheker einige Angaben, die das Rezept enthalten muss, nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen kann. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV zählen allerdings nicht dazu. Muss nun also ein fehlender Vorname vom Arzt selbst ergänzt und unterzeichnet werden, damit die Verordnung ordnungsgemäß und retaxsicher ist? Eine klare Antwort gibt es darauf noch nicht. Die verschiedenen Arzneilieferverträge verlangen für eine ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung regelmäßig einen Vertragsarztstempel. Die Telefonnummer oder den Vornamen verlangen sie dagegen nicht.

Ärzte wurden informiert

Im Moment sollte vor allem auf Aufklärung gesetzt werden – und hier sieht die ABDA die für die Ärzte zuständigen Organisationen in der Pflicht. Die KBV informierte letzte Woche die niedergelassenen Ärzte in ihrem Newsletter „PraxisNachrichten“ über die Neuerungen. Die KBV geht allerdings davon aus, dass viele Ärzte bereits heute die entsprechenden Angaben auf dem Rezeptformular machen. Für sie ändere sich somit nichts. Alle anderen fordert die KBV auf, die Bedruckung des Rezeptformulars entsprechend anzupassen, indem sie die Einstellungen in ihrem Praxisverwaltungssystem ändern. Auch die Softwareanbieter habe die KBV bereits über die Änderung informiert. Alternativ könne die Telefonnummer handschriftlich oder mit einem normalen Stempel auf dem Formular angegeben werden.

Auch die DKG ist bereits aktiv geworden. Im Januar und nochmals im Mai habe sie die Kliniken zu den Neuregelungen per Rundschreiben informiert. Entsprechend der Begründung der Rechtsverordnung sei die Telefonnummer der Organisationseinheit des Krankenhauses ausreichend und die Angabe der persönlichen Durchwahl des die Verschreibung ausstellenden Arztes nicht erforderlich, heißt es darin. Der Appell der DKG ist deutlich: „Wir bitten bei der Ausstellung von Arzneimittelrezepten ab dem 1. Juli 2015 unbedingt um Beachtung dieser Neuregelung, auch bei Rezepten, die in der eigenen Krankenhausapotheke eingelöst werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass Arzneimittelrezepte mit entsprechenden Formfehlern von Krankenkassen im Rahmen von systematischen Rezeptprüfungen beanstandet werden und eine Erstattung der Arzneimittel verweigert wird.“

Infoschreiben der Apotheke an Ärzte

Aber Apotheken können auch selbst aktiv werden und die Ärzte in ihrer Nähe auf die Neuerungen hinweisen. Wir haben als Service für Sie ein Muster-Schreiben vorbereitet, das Sie auf Ihr Briefpapier drucken oder dessen Text Sie in eine E-Mail kopieren können. Sie finden es auf unserer Webseite www.deutsche-apotheker-zeitung.de in der Service-Rubrik „DAZ plus“ > Dokumente > Ärzte-Anschreiben zur AMVV-Änderung zum 1. Juli 2015. |

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